Handelswechsel sind Ziehungen eines Verkäufers auf einen Verarbeiter und/oder Wiederverkäufer. Sie dienen im Gegensatz zu reinen Finanzwechseln der Finanzierung eines leistungswirtschaftlichen Grundgeschäfts. Handelswechsel werden im Vergleich zu Finanzwechseln von Kreditinstituten zu günstigeren (niedrigeren) Sätzen diskontiert, da Finanzwechsel nicht bei der Bundesbank zum Rediskont eingereicht werden können. Allerdings muß gem. § 19Abs. 1 Nr. 1 BBankG sowie den AGB der Deutschen Bundesbank Wechselmaterial bestimmte Anforderungen erfüllen, um rediskontfähig zu sein (Rediskontierung).
>>> Kategorie-2-Sicherheiten.
Gezogener Wechsel, dessen Grundgeschäft die Entgeltzahlung aus einem Handels- oder Dienstleistungsgeschäft ist. Die Deutsche Bundesbank kauft im Rahmen ihres Diskontgeschäftes nur Handelswechsel an. Sie kann zur Kontrolle eine Grundgeschäftserklärung über das zugrunde liegende Geschäft von den Beteiligten verlangen.
Auch: Warenwechsel. Auf der Abwicklung und Finanzierung eines Waren- (Handels-)geschäfts beruhender Wechsel, d. h. ein Wechsel, der zur kurzfristigen Finanzierung von Umsätzen - Geschäften mit Waren oder Dienstleistungen - begeben wird. Als solche werden sie zwischen wirtschaftlich Selbstständigen beim Kauf dem Verkäufer (Lieferanten) vom Käufer (Besteller) übergeben und normalerw. aus dem Erlös des Waren-usw. -Verkaufs bei Fälligkeit eingelöst. Guter Handelswechsel. Ggs.: Finanzwechsel.
Warenwechsel
siehe Warenwechsel, siehe auch Wechsel.
Handelswechsel sind Warenwechsel zur kurzfristigen Finanzierung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften. Der Begriff »guter Handelswechsel« steht für eine hervorragende Bonität der Wechselverpflichteten.
Siehe auch: Wechsel
oder Warenwechsel. S. Wechsel.
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