Rückgriff seitens des Wechselinhabers auf die auf der Wechselurkunde sonst genannten Beteiligten (Indossanten), nach dem ein Wechsel erfolglos dem Bezogenen vorgelegt und ein Wechselprotest ausgestellt wurde. Gem. § 87 Wechselgesetz haftet jeder Wechselbeteiligte dem Wechselinhaber als Gesamtschuldner. Der Wechselinhaber ist beim W. nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden (Reihenregress). Er kann den W. gegenüber jedem Indossanten geltend machen (Sprungregress).
Siehe auch Regress, Protestwechsel, Wechselprotest.
Vorhergehender Fachbegriff: Wechselrediskont | Nächster Fachbegriff: Wechselreiterei
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|