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Protestwechsel

Wechselprotest

liegt dann vor, wenn beim gezogenen Wechsel der Bezogene bzw. beim  Solawechsel der Aussteller den Wechsel bei Fälligkeit nicht einlösen kann und dieser Vorgang in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wird. Neben der Verweigerung der Zahlung muss auch die Verweigerung der Annahme nach Art. 44 WG durch eine öffentliche Urkunde festgestellt werden. Die Protesturkunde ist von einem Notar, einem Gerichtsvollzieher oder bei Wechseln bis zu 1000 DM auch von einem Postbeamten auszustellen. Der von der Nichteinlösung des Wechsels betroffene Wechselinhaber kann nach Art 43 WG gegen die Indossanten (Indossament), den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten (z. B. Wechselbürgen) bei Verfall des Wechsels sowie bei Nichtannahme des Wechsels Rückgriff nehmen. Zu einem Regress kann es darüber hinaus bei Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bezogenen, bei Zahlungseinstellung des Bezogenen oder bei fruchtlos verlaufender Zwangsvollstrekkung in das Vermögen des Bezogenen sowie bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung beim Bezogenen zur Annahme untersagt ist, kommen. Der Wechselinhaber muss nach Art. 45 WG innerhalb von vier Werktagen den Vorbesitzer und den Aussteller des Wechsels, jeder Indossant innerhalb von zwei Werktagen seinen unmittelbaren Vorbesitzer von der Protesterhebung unterrichten. Der Aussteller und alle Indossanten haften dem Wechselinhaber gesamtschuldnerisch. Wenn auf den jeweiligen Vorbesitzer Rückgriff genommen wird, spricht man von Reihenregress. Sprungregress liegt dann vor, wenn ein oder mehrere Indossanten übersprungen werden. Jeder Wechselgläubiger kann seine Rechte aus dem Wechsel durch Vorlage des protestierten Wechsels geltend machen. Durch den Wechselprozess soll möglichst schnell ein vollstreckbarer Titel gegen den Beklagten erwirkt werden. Da die Frist zwischen Klagezustellung und Verhandlung hier sehr kurz ist nach § 604 ZPO je nach Wohnsitz des Beklagten und nach Höhe der Instanz zwischen 24 Stunden und 7 Tagen —, wird dieses Ziel weitgehend erreicht.                                             Literatur: Wöbe, G.IBilstein, J., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 228.

Siehe: Protest

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