Das sich nach den Vorschriften der ISIS 592-605 ZPO vollziehende Verfahren als Form eines Urkundenprozesses. Es können alle Ansprüche aus einem Wechsel verfolgt werden. Beweismittel ist nur die Wechsel- bzw. die Protesturkunde, ggf. Parteienvernahme, keinesfalls aber Zeugenvernehmung. Sachliche Einwendungen können sich nur aus dem Wechsel selbst ergeben, nicht aus dem damit finanzierten Geschäft (Grundgeschäft). Persönliche Einwendungen können nur bestimmten Gläubigern entgegengehalten werden. Das Urteil wird i. d. R. sofort gesprochen und ist ohne Sicherheitsleitung des Gläubigers sofort vollstreckbar.
Mit einem protestierten Wechsel (Wechselprotest) eröffnet sich dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit, im Wechselprozess bzw. analog im Wechselmahnverfahren gegen die übrigen Wechselverpflichteten vorzugehen. Diese gerichtlichen Verfahren weisen — nach deutschem Wechselrecht — einige Vorteile auf: Urkundenprozess, beschränkte Einreden des Beklagten, kurze Einlassungsfristen, sofort vollstreckbares Urteil.
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