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Grosskredit

Das KWG differenziert bei der Begrenzung von Großkrediten die kreditvergebenden Institute danach, ob sie im relevanten Maße Eigenhandel betreiben (Handelsbuchinstitut bzw. Nichthandelsbuchinstitut). Bei einem Nichthandelsbuchinstitut liegt ein Großkredit vor, wenn alle Kredite an einen Kreditnehmer 10% seines haftenden Eigenkapitals entsprechen oder übersteigen. Ein einzelner Großkredit darf nicht 25% des haftenden Eigenkapitals überschreiten.

Neben dieser Großkrediteinzelobergrenze existiert auch eine Großkreditgesamtobergrenze: Die Summe aller Großkredite wird auf das achtfache des haftenden Eigenkapitals begrenzt.
Bezüglich der Kreditgrenzen bei Handelsbuchinstituten wird nach der Zielsetzung der Kreditvergabe differenziert. Kredite, die dauerhaft gehalten werden sollen, werden dem Anlagebuch zugeordnet. Für diese Kredite gelten die Vorschriften, die bereits bei den Nichthandelsbuchinstituten vorgestellt wurden. Zusätzlich haben Handelsbuchinstitute eine weitere Regelung zu beachten. Bezogen auf Anlagebuch- und Handelsbuch liegt ein Großkredit vor, wenn die Summe der Kredite aus beiden Büchern (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10% der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschreitet. Jede kreditnehmerbezogene Gesamtposition wird auf 25% der Eigenmittel limitiert, zusätzlich darf die Summe aller Großkredite nicht das achtfache der Eigenmittel übersteigen.

Bankkredit an einen einzelnen Kreditnehmer, der insgesamt 15 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts überschreitet. Der Kreditbegriff und Personenkreis der hier einbezogenen Kreditnehmer ergeben sich aus § 19 KWGroßkredit Großkredite sind der Deutschen Bundesbank (Evidenzzentrale) unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesbank leitet die Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiter.
Großkredite dürfen gem. § 13 (2)KWG nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Geschäftsleiter herausgelegt werden. Alle Großkredite dürfen gem. § 13 (3)KWG zusammen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht überschreiten, wobei das Volumen des einzelnen Großkredits gem. § 13 ( 4)KWG nur bis zu maximal 50% des haftenden Eigenkapitals ausmachen darf.

Nach KWG Kredite eines Instituts an einen Kreditnehmer, die insges. 10% des haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen. Grosskredite gelten bankenaufsichtlich als besonders risikointensiv; daher werden sie im KWG und durch die BaFin durch sehr strikte und zahlreiche Vorschriften reglementiert.



Kredit einer Bank an einen einzelnen Kreditnehmer, den man im Verhältnis zur Grösse der Bank als besonders gross bezeichnet. Mit der Grösse des Einzelkredits wächst die Gefahr, dass die Bank bei wirtschaftlichen Problemen des Kreditnehmers selbst in Schwierigkeiten gerät. Aus diesem Grunde sind im Rahmen der staatlichen Bankenaufsicht Vorschriften erlassen worden, die diese Gefahr begrenzen sollen. Im deutschen Kreditwesengesetz (KWG) wird ein Grosskredit definiert als ein Kredit an einen einzelnen Kreditnehmer, der 15% des haftenden Eigenkapitals der Bank übersteigt (§ 13 KWG). Derartige Kredite darf eine Bank nur nach einstimmigem Beschluss ihrer Geschäftsleiter vergeben und muss sie unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzeigen, die die Anzeigen mit einer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiterleitet. Darüber hinaus ist in § 13 KWG der Umfang derartiger Kredite begrenzt: Der einzelne Grosskredit darf 50% des Eigenkapitals der Bank und alle Grosskredite zusammen dürfen das Achtfache des Eigenkapitals nicht übersteigen. Der Begriff des Kreditnehmers wird dabei sehr weit gefasst. Als "ein Kreditnehmer" gelten (gemäss § 19 KWG) insb. auch die Gesamtheit der zu einem Konzern gehörenden Unternehmen.           

Großkredite sind nach der Legaldefinition in § 13 Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) Kredite (Kredit), die 15% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen. Da der Ausfall eines solchen Kredits erhebliche Auswirkungen auf den Bestand des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts hat, unterliegen Großkredite besonderen Beschränkungen. Sie dürfen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter gewährt und müssen der Deutschen Bundesbank unverzüglich angezeigt werden, die die Anzeige mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) weiterleitet. Als Kreditgewährung ist bereits die Kreditzusage, nicht erst die Kreditinanspruchnahme anzusehen. Der einzel ne Großkredit darf 75%, alle GroßKredite zusammen (ohne Anrechnungder Kreditzusagen) dürfen das AchtHache des haftenden Eigenkapitalsnicht übersteigen. Die 5 größtenGroßkredite dürfen zusammen nichthöher als das Dreifache des haftenden lEigenkapitals sein. Bei der ErrechInung des maßgebenden Kreditbetrapes werden Kredite aus dem Ankauf ion Bundesbankfähigen Wechseln »nir zur Hälfte berücksichtigt. DasJe&e gilt für Bürgschaften, Garanten und sonstige Gewährleistungen, «W sie nicht für bestimmte Kredite insbesondere Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite und WechseldiskontKredite) übernommen werden. Die Verletzung der Anzeigepflicht und die Überschreitung der Kreditober grenzen sind Ordnungswidrigkeiten, die das BAK mit Bußgeldern ahnden kann.

Kredite, die einen bestimmten, im Kreditwesengesetz fixierten Prozentsatz des haftenden Eigen-Kkapitäls des Kreditinstituts übersteigen. Diese Kredite müssen der Deutschen Bundesbank unverzüglich angezeigt Wrden.

Kredite einer bestimmten Größenordnung gelten nach dem Kreditwesengesetz als »Großkredite«. Die Höhe hierfür steht in einem gewissen
Verhältnis zum haftenden Eigenkapital der kreditgebenden Bank und ist in diesem Gesetz niedergelegt. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, derartige Kredite der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, die ihrerseits das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen informiert. Großkredite bedürfen bei der kreditgebenden Bank ferner eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter. In der Summe dürfen sie das Achtfache des haftenden Eigenkapitals der Bank nicht übersteigen. Durch die
4. Novelle zum Kreditwesengesetz, mit der u. a. die EG-Eigenmittel-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden (Novelle in ihren wesentlichen Teilen am 1.1.1993 in Kraft getreten), hat der Gesetzgeber im Interesse des Anlegerschutzes die Eigenkapitalunterlegung des risikobehafteten Geschäfts verschärft, andererseits jedoch neue Eigenkapitalbestandteile zugelassen.

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