die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Kreditgeschäfts bei » Kreditinstituten erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Bonität des Kreditnehmers. Die Kreditinstitute sind nach dem Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) verpflichtet, sich von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als 50000, DM gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen (§18 KWG). Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Verlangen im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die einer Bonitätsprüfung unterzogenen Mitverpflichteten of fensichtlich unbegründet wäre. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erschöpft sich nicht in der Vorlage der ggf. testierten Jah resabschlüsse; diese ist lediglich als wichtigstes Merkmal im KWG her vorgehoben (wobei zur Beurteilung der Entwicklung auch auf frühere Abschlüsse zurückzugreifen ist). Die Heranziehung weiterer Unterlagen (z. B. Auftrags und Umsatzzahlen, zwischenabschlüsse, Finanzpläne) ist vor allem dann notwendig, wenn der Jahresabschluß allein kein klares Ur teil ermöglicht. Je länger er zeitlich zurückliegt, desto eher sind weitere Unterlagen heranzuziehen. Ist ein Kreditnehmer zur Erstellung eines Jahresabschlusses nicht verpflichtet, so genügen andere Nachweise über Vermögen, Schulden und Einkom men (z. B. Grund buchauszüge, Steu erbescheide). Bonitätsprüfungen an hand von Unterlagen sind während der gesamten Dauer eines Kreditver hältnisses erforderlich. Die Einhal tung der genannten Verpflichtung ist im Bericht über die Prüfung der Kreditinstitute (Kreditprüfungen) darzustellen.
1. Regelungsbereich der MaRisk: Kreditgeschäftsprozessanforderungen.
2. Kreditwürdigkeitsprüfungspflicht.
3. Kreditgeschäftsprozessanforderungen.
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