Vermerk über die Hauptspalten hinausgehender Informationen, die für Beurteilung der Gesellschaft wichtig. Publizierungsinstrument in erster Linie » Jahresabschluß, nicht substituierbar durch Angabe im Geschäftsbericht (GB). Einige Wichtige Tatbestände sind deswegen als Vermerk vorgesehen. Nur in extremer Ausnahmesituation, wenn für Bezifferung des Vermögens überhaupt kein faßbarer Anknüpfungspunkt gegeben ist, kann und muß Angabe im GB gemacht werden, dort mögüchst auch Erläuterung zu Vermerken, wenn angebracht. Im einzelnen zu Verm, §§ 151 Abs. 1, 3 u. 5; 152 Abs. 3; 157 Abs. 1 (Ziff 14) u. 3; 159 AktG 1965. Im allgemeinen ist ein NullVermerk nur erforderlich, wenn Leser des Abschlusses sonst zu falschen Schlußfolgerungen gelangen könnten; z. Bilanzvermerke bei fehlender Bundesbankfähigkeit aller Wechsel. Quervermerke bei mehreren betroffenen Positionen, namentlich bei verbundenen Unternehmen.
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