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Pensionsgeschäft

Wertpapierpensionsgeschäft

Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere von Wertpapieren und Devisen mit der Vereinbarung, dass der Vermögensgegenstand nach einer relativ kurzen Frist wieder an den Pensionsgeber rückübereignet wird. Bei einem echten Pensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer verpflichtet, den Gegenstand zurückzukaufen. Er wird dann weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers ausgewiesen, beim Pensionsnehmer ist der Rückgabepreis als Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen. Bei einem unechten Pensionsgeschäft ist er dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der aus dem Vermögensgegenstand abgeleitete Ertrag, z.B. Zinsen bei einer Schuldverschreibung, stehen nach wie vor dem Pensionsgeber zu. Für die Zurverfügungstellung des Kaufpreises wird ein gesondertes Entgelt wie ein Zins berechnet (pensio, lat. = Abgabe). Die Pensionsgeschäfte der Deutschen Bundesbank werden von dieser „Offenmarktgeschäfte mit Rückkaufsvereinbarung“ genannt. Der den Banken für die kurzfristige Hereinnahme der Wertpapiere berechnete Zins gilt als der dritte Leitzins. Die Bundesbank bietet Pensionsgeschäfte in zwei Varianten an: Beim Mengentender legt sie den Zinssatz fest, die Banken zeichnen eine bestimmte Menge zu diesem Satz, die ihnen dann, meist als Quote, zugeteilt wird. Beim Zinstender müssen Banken Zinssatz und Menge zeichnen. Wer zum Mindestbietungszins und darüber gezeichnet hat, erhält die gewünschte Menge, aber zu dem Zins, der geboten worden ist (amerikanisches Verfahren). Früher wurde auch nach dem holländischen Verfahren zu einem Einheitszins zugeteilt.

1. Überwieg, kurzfristige Geldmarktgeschäfte, bei denen eine Partei, der Pensionsgeber, Vermögensobjekte - vor allem Wechsel, Wertpapiere, Teile von Schuldscheindarlehen, Devisen - auf eine andere Partei - Pensionsnehmer -, unter Zinsverrechnung durch Verkauf überträgt, wobei Rückkaufrecht oder -pflicht bzw. Rückgaberecht oder -pflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart wird (Repogeschäft). Pensionsgeber ist entweder eine Bank oder ein Nichtbankunternehmen; Pensionsnehmer ist entspr. umgekehrt ein Unternehmen oder eine Bank. Die Geschäfte kommen vielfach aber auch zwischen Banken vor und vor allem zwischen EZB und Banken. Man unterscheidet verschiedene Arten: 1. Bei einem echten Pensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer verpflichtet, den Gegenstand zurückzukaufen. 2. Bei einem unechten Pensionsgeschäft ist er dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ferner: unecht echtes Pensionsgeschäft: Pensionsgeschäft mit der Verpflichtung des Pensionsnehmers zur Rückübertragung des Pensionsgegenstandes, der nach massgebl. Bilanzierungsregeln dennoch dem Vermögen des Pensionsnehmers zugerechnet wird. Termingeschäfte in Devisen und Edelmetallen sind keine Pensionsgeschäfte.
2. Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierpen-sions- und Wertpapierdarlehen- (-leih-)geschäfte.

Pensionsgeschäfte sind nach § 340b HGB Verträge, bei denen der Pensionsgeber ihm gehörende Vermögensgegenstände gegen Erhalt einer Zahlung auf den Pensionsnehmer überträgt. Der Pensionsnehmer ist bei einem echten Pensionsgeschäft zur Rückübertragung der Vermögensgegenstände verpflichtet, bei einem unechten Pensionsgeschäft hat er ein Wahlrecht hinsichtlich der Rückgabe. Echte Pensionsgeschäfte sind ökonomisch gesehen eine Kombination aus Kassaverkauf und Terminkauf, unechte Pensionsgeschäfte hingegen eine Kombination aus Kassaverkauf mit dem Eingehen einer Stillhalterverpflichtung in einer Verkaufsoption (Put).

alle Vereinbarungen, nach denen Vermögensgegenstände (z. B. Wechsel, Wertpapiere, Darlehensforderungen) gegen Zahlung eines Betrages auf einen anderen (Pensionsnehmer) mit der Maßgabe übertragen werden, daß sie zu einem im voraus bestimmten oder von dem Pensionsnehmer zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Entrichtung des empfangenden oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrages zurückerworben werden müssen

(Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Nov. 1965). Demnach handelt es sich bei einem Pensionsgeschäft um die Koppelung eines Kassa- und Termingeschäfts. Bei echten Pensionsgeschäften verpflichtet sich der Pensionsnehmer gegenüber dem Pensionsgeber zur Rückgabe der Vermögensgüter. Eine derartige vertragliche Verpflichtung besteht bei dem unechten Pensionsgeschäft für den Pensionsnehmer nicht. Im Regelfall wird sich der Pensionsnehmer aber mündlich zur Rückgabe der Vermögensgüter per Termin verpflichten. Vgl. auch: Repurchase Agreement, Wertpapierpensionsgeschäft. Pensionsgeschäfte der Deutschen Bundesbank erfolgen im Rahmen ihrer Offenmarktgeschäfte (Offenmarktpolitik, Tenderverfahren).

(engl. pension transaction) Bei Pensionsgeschäften handelt es sich um Offenmarktgeschäfte zwischen der 4 Europäischen Zentralbank (EZB) und Kreditinstituten mit Rückkaufsvereinbarung. Die EZB erwirbt von den Kreditinstituten zentralbankfähige Sicherheiten (z. B. festverzinsliche Wertpapiere) unter der Bedingung, dass die Verkäufer die Sicherheiten gleichzeitig per Termin zurückkaufen. Pensionsgeschäfte werden im Tenderverfahren ausgeschrieben. Dabei unterscheidet man Mengentender, bei denen die EZB den Zinssatz (Zinsen) festlegt und die Kreditinstitute in ihren Geboten die Beträge nennen, die sie aufzunehmen wünschen, und den Zinstender, bei dem die Kreditinstitute die gewünschten Beträge in Abhängigkeit von verschiedenen Zinssätzen mitteilen müssen. Die EZB teilt dann die von ihr gewünschte Menge auf der Basis der Zinsnennungen der Kreditinstitute zu. Pensionsgeschäfte haben Laufzeiten von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen. Die zugeteilte Menge, der Zinssatz und die Laufzeit der Pensionsgeschäfte richtet die EZB an der von ihr gewünschten Liquiditätsversorgung (Liquidität) der Kreditinstitute und damit entsprechend ihrer geldpolitischen Zielsetzung aus. Eine Verringerung des Zuteilungsvolumens führt bei einer gleichzeitigen Erhöhung des Zuteilungssatzes zu einer Verringerung des Kredit und Geldschöpfungspotenzials mit einer gleichzeitigen Erhöhung des Zinsniveaus.



Begr. f. Geschäfte, bei denen Vermögensgegenstände (z. B. Wertpapiere und Devisen) seitens des Pensionsnehmers - per Kassa - gekauft und gleichzeitig deren Rückkauf seitens des Pensionsgebers - per Termin - vereinbart werden. Es handelt sich also um die Koppelung eines Kassa- und Termingeschäftes. Der Kauf-/Verkaufsgegenstand wird in Pension genommen/gegeben. Der Rückkaufpreis ist um den Betrag der zu zahlenden Zinsen (gem. dem Pensionssatz) höher als der Kaufpreis. Im Rahmen der Offenmarktgeschäfte des ESZB führen P., welche grundsätzlich die nationalen Zentralbanken mit den Geschäftsbanken betreiben, zur befristeten Bereitstellung bzw. Absorption von Zentralbankgeld. Solche -a befristeten Transaktionen werden auch mittels Verpfändung von Wertpapieren (über Pfandkredite) abgewickelt.

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