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Dokumentationsfunktion des Jahresabschlusses

Ein Hauptzweck der Buchführung ist die Dokumentation der Geschäftsvorfälle. Die von der Geschäftstätigkeit ausgelösten Geld und Güterbewegungen werden lückenlos und im wesentlichen in zeitlicher Reihenfolge erfaßt und systematisch geordnet. Die Verarbeitung in der Buchführung und die Beachtung der Aufbewahrungsfristen (§ 44 HGB) bewahren sie vor dem Vergessen. Darüber hinaus sollen die Aufzeichnungen über die Geschäftsvorfälle in Konfliktfällen zwischen der Unternehmung einerseits und Gläubigern, Gesellschaftern, Kunden, Arbeitnehmern und dem Fiskus andererseits als Beweismittel dienen. Ihre Beweiskraft wird jedoch nur anerkannt, wenn der gesamte Inhalt der Buchhaltung durch regelmäßige Jahresabschlüsse gegen nachträgliche Änderungen geschützt wurde (vgl. Stützel, ZfB 1966, S. 786); bewirken doch solche regelmäßigen Abschlüsse, dass (1) die Richtigkeit des Jahresabschlusses von sachverständigen Dritten anhand der einbezogenen BuchhaItungsunterlagen überprüft werden kann und (2) nachträgliche Veränderungen der Buchhaltungsunterlagen oder Veränderungen der Zahlen des Jahresabschlusses nicht möglich sind. Aufzeichnungspflichten, Jahresabschluß und Aufbewahrungspflichten bilden ein System zur Wahrung der Rechtssicherheit im kaufmännischen Bereich.

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