Fusionsbilanz
Im Zuge einer Verschmelzung gewinnen drei Arten von Bilanzen eine erhöhte Bedeutung. (1) Die übertragende Gesellschaft muss gemäss § 345 Abs. 3 AktG der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister ihres Sitzes eine Bilanz beifügen. Für diese sog. Schlussbilanz, die nicht die Verschmelzungsbilanz darstellt, gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung sinngemäss. (2) Ein zentrales Problem der Verschmelzung ist die Ermittlung der Anzahl von Aktien, die die übernehmende Gesellschaft im Austausch den Aktionären der übertragenden Gesellschaft gewährt. Gelegentlich wird eine Bilanz, die bei Aufdeckung stiller Reserven der Ermittlung dieses Umtauschverhältnisses dient, als Verschmelzungsbilanz bezeichnet. (3) Die klassische Verschmelzungsbilanz ergibt sich bei einer Fusion in der Form der Aufnahme durch eine Übernahme der Bilanzwerte der übertragenden Gesellschaft in die Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft. Dabei gelten die in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte für die Jahresbilanz der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 253, 255 HGB. Liegt der Wert des Reinvermögens der übertragenden Gesellschaft unter jenem der seitens der übernehmenden Gesellschaft gewährten Aktien, darf dieser sog. Verschmelzungsmehrwert unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden. Der Betrag ist gesondert auszuweisen und planmässig abzuschreiben (§ 348 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V m. § 255 Abs. 4 HGB). Liegt ein Verschmelzungsminderwert vor, ist der dann erzielte Verschmelzungsgewinn als Agio aufzufassen. Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990.
siehe Literaturangaben zu Verschmelzung (deutsches bzw. europäisches Recht); siehe auch Sonderbilanzen (mit Literaturangaben).
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