Variante eines Kartells, das die Beteiligten zur Einhaltung bestimmter Normen (bei den in der Produktion verwendeten Einzelteilen) oder Typen (bei Fertigerzeugnissen) verpflichtet. Sie sind als Vorstufe eines Rationalisierungskartells zu werten, da sie bezwecken, den Arbeitsund Zeitaufwand zu verringern und insbes. die Kosten zu reduzieren. Normen- und Typenkartelle zählen nach § 2 Abs. 2 GWB zu den sog. Widerspruchskartellen und unterliegen nach § 12 Abs. 1 GWB der Mißbrauchsaufsicht. Sie müssen bei den Kartellbehörden angemeldet werden und werden erst wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten widerspricht.
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