wesentlicher Teil des Arbeitsschutzes. Durch Vorschriften über die Arbeitszeit, besonders durch die Arbeitszeitordnung, soll der Arbeitnehmer vor etwaigen Überforderungen und Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Arbeitszeitvorschriften regeln deshalb nicht nur die höchstzulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, legen Ruhezeiten fest und sehen Sondervorschriften für spezielle Arbeitnehmergruppen (Kinder und Jugendliche, Frauen und Mütter usw.) vor. Soweit Tarifverträge Arbeitszeiten regeln, müssen sie innerhalb der zulässigen gesetzlichen Grenzen festgelegt werden. Das Gewer- beaufsichtsamt kann befristet eine Arbeitszeitverlängerung genehmigen; es wacht auch über die Einhaltung der Arbeitszeitordnung. Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in allen den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. der Pausen betreffenden Angelegenheiten und darüber hinaus auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die von der Arbeitszeitordnung festgelegte Höchstarbeitszeit gilt auch für eine gleitende Arbeitszeit, die dem einzelnen in Grenzen Freiräume zurückgibt, die er durch starre Arbeitszeitregelungen verloren hat. Die Verlängerung des Wochenendes auf zwei Tage und die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage ermöglicht auf die Dauer eine Entwicklung, die durch die bestehende Arbeitszeitordnung nicht mehr zweckgerecht gesteuert werden kann. So können die jetzigen Arbeitszeitregelungen nicht verhindern, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihres ersten Arbeitsverhältnisses eine weitere Arbeit in einem zweiten Arbeitsverhältnis (auch ein illegales; Schattenwirtschaft) übernehmen und damit eine gesundheitliche Gefährdung durch Überlastung riskieren, die durch die Arbeitszeitordnung eigentlich ausgeschlossen werden sollte.
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