Wiederholte Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Betriebsbuße fuhren; es muß jedoch eine Betriebsbußordnung bestehen (§ 87 Abs. 1 BetrVerfG), diese muß bekanntgemacht sein, eine genaue Bezeichnung der zur Buße verpflichtenden Tatbestände (»Unpünktlichkeit« für sich ist ungenau) muß erfolgen, außerdem muß der Arbeitnehmer gehört werden und sich vertreten lassen können. Möglicherweise kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht, meist muß jedoch vorher eine Abmahnung erfolgen (Warnung des Arbeitgebers).
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