Bezeichnung für die Erwerbstätigkeit, die an einer selbstgewählten Arbeitsstätte (meist zu Hause) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden ausgeübt wird. Das Risiko des Verkaufs der Ware übernimmt der Auftraggeber. Heimarbeiter sind sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen, da sie zwar persönlich unabhängig, aber wirtschaftlich abhängig sind. Sie sind insofern sozial schutzbedürftig und einzelnen Bestimmungen des Arbeitsrechts unterstellt. Geregelt in HeimarbeitsG und ArbGG.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Arbeiten, die im Auftrag oder für die Rechnung eines Unternehmers zuhause hergestellt oder ausgeführt werden.
Ein Arbeitsverhältnis oder Scheinselbständigkeit, bei dem Arbeitsaufgaben in der Wohnung des Arbeitenden zu Niedrigstlöhnen ausgeführt werden. Die Rohstoffbeschaffung und den Absatz der Ware übernimmt dabei in der Regel der Unternehmer (Verleger). Sie ermöglicht dem Unternehmer, bei geringstem eigenem Kapitaleinsatz in großem Umfang auch Frauen- und Kinderarbeit auszubeuten.
als Unterform des Hausgewerbes die Tätigkeit von Personen, die in eigener Arbeitsstätte allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden, die auch das Material stellen, gegen Entgelt arbeiten, die Verwertung ihrer Erzeugnisse jedoch dem Auftraggeber überlassen. Dem Heimwerk entspricht bei grossbetrieblicher Produktion das Verlagswesen. Heimarbeit ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet (z.B. Spielwarenherstellung, Schmuckgewerbe). Ein neuer Typ von Heimarbeit ( Telearbeit) ist in der jüngeren Vergangenheit durch die Entwicklung von Heimcomputern entstanden (u.a. Dateneingabe, Textverarbeitung). Mit dem Vordringen kleiner und billiger elektronischer Anlagen und von Übertragungskapazitäten mit Kabelnetzen bestehen noch beträchtliche Entwicklungsmöglichkeiten. Mit Hilfe von Satelliten wird Heimarbeit von den USA bereits in andere Länder (z. B. Dritte Welt) verlagert. Heimarbeiter haben die Rechtsstellung von arbeitnehmerähnlichen Personen. Das allgemeine Arbeitsschutzrecht und das sonstige Arbeitsrecht gelten nicht. Die Heimarbeit ist gesondert geregelt im Heimarbeitsgesetz ( Heimarbeiterschutz). Vorteile der Heimarbeit liegen in ihrer hohen Produktivität und Kostengünstigkeit, in der weitgehend freien Dispositionsfähigkeit über die Arbeitszeit, in der Beschäftigungsmöglichkeit für haushaltsversorgende weibliche Arbeitskräfte und in der Mithilfe von Familienangehörigen. Als Nachteile gelten die grössere Abhängigkeit der Heimarbeiter vom Arbeitgeber im Vergleich zu industriellen Arbeitnehmern, soziale Vereinsamung sowie Fehlen von betrieblichen Hilfsmitteln.
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