Werkunternehmer oder dienstleistende Person, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber ähnlich einem Arbeitnehmer schutzbedürftig ist. Folge dieses Status ist, dass auch arbeitnehmerähnliche Personen einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben (§ 2 BUr1G), sie unter die Geltung eines Tarifvertrags fallen können (§ 12 a TVG) und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 5 ArbGG) besteht. Siehe auch Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
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