selbständige Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der abhängigen Arbeit. Den Arbeitsgerichten obliegt die ausschliessliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber um ein einzelnes Arbeitsverhältnis, z.B. um das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses, Ansprüche aus den Einstellungsverhandlungen, Nachwirkungen aus dem Arbeitsvertrag etc.; für Klagen zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis; für Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, also den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, z.B. um Streik oder Aussperrung, die Vereinigungsfreiheit, die Tariffähigkeit oder die Wirksamkeit von Tarifverträgen; für die meisten Angelegenheiten des Mitbestimmungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes, z.B. Stellung und Aufgaben des Betriebsrates. Auch aufgrund eines Sachzusammenhanges oder einer Vereinbarung kann das Arbeitsgericht zuständig sein. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten, deren Errichtung und Dienstaufsicht den obersten Arbeitsbehörden eines Landes im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen obliegt, ist das Bun- desarbeitsgericht übergeordnet. Die Kammern sind i.d.R. mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Das Verfahren, bei dem möglichst eine gütliche Einigung erreicht werden soll, unterscheidet sich von einem gewöhnlichen Zivilprozess vor allem durch Vorschriften, die den Ablauf beschleunigen und vereinfachen sollen. Arbeitsgerichte im heutigen Sinn wurden im Deutschen Reich erstmals 1926 geschaffen. Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung vom 2. 7.1979.
Vorhergehender Fachbegriff: Arbeitsgerichte | Nächster Fachbegriff: Arbeitsgestaltung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|