Rechtsweg
Arbeitsgerichte können bei allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben. In der 1. Instanz sind die Arbeitsgerichte zuständig, in der 2. Instanz die Landesarbeitsgerichte und in der letzten Instanz das Bundesarbeitsgericht. Die Arbeitsgerichte befassen sich auch mit Fragen. die eine Auslegung des Betriebsverfassungsgesetzes betreffen. arbeitsintensiv/lohnintensiv ist eine Produktion dann, wenn der Faktor Arbeit besonders bedeutsam ist. Man kann dies daran ablesen. dass die Lohn- und Gehaltskosten einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten eines Unternehmens haben (z. 13. bei Unternehmen im Dienstleistungsbereich wie Steuerberatungsunternehmen. Privatschulen).
regeln Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich gehören hierzu auch leitende Angestellte) und Arbeitgeber sowie bestimmte Streitfalle aus dem BetrVerfG. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann durch Arbeitsvertrag oder sonstige Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Nicht zuständig sind die Arbeitsgerichte für Vertreter juristischer Personen (z.B. Vorstandsmitglieder einer AG), die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann jedoch durch Vereinbarung bewirkt werden. Es gibt drei Instanzen: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG). Vor dem Arbeitsgericht gelten niedrigere Gerichtskosten, die bei Vergleich ganz entfallen.
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