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Arbeitnehmeranteil

zur Sozialversicherung. Er ist das Gegenstück zum Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitslohn abgezogen.

Anteil, den der Versicherte selbst zum Gesamtbeitrag bei der Sozialversicherung zu tragen hat. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Knappschaftsversicherung), der Krankenversicherung und dem Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit beträgt der Arbeitnehmeranteil die Hälfte des Gesamtbeitrags. Bei der Unfallversicherung hat den gesamten Beitrag der Arbeitgeber zu tragen. Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber vom Gesamtbeitrag weniger als die Hälfte. Zur Entwicklung der Beitragssätze siehe Sozialversicherungsbeiträge.            

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