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Arbeitgeberanteil



In der Gesundheitswirtschaft:

Anteil an den Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die der Arbeitgeber zahlt. Bei privat versicherten Arbeitnehmern heißt der Arbeitgeberbeitrag Beitragszuschuss oder Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberbeitrag wird den Lohnnebenkosten zugerechnet.

Grundsätzlich galt für die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland über lange Zeit das Prinzip der Hälftigkeit: 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge zahlte der Arbeitnehmer, 50 Prozent der Arbeitgeber. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ist dieser Grundsatz in der Krankenversicherung und mit der Einführung des Kinderlosen-Zuschlags auch in der Pflegeversicherung durchbrochen worden (s. u.).

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer den Betrag aus, den er für einen Versicherungspflichtigen zu zahlen hätte. Der Zahlbetrag ist jedoch begrenzt auf maximal die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Betrages. Bei Rentnern trägt die Rentenversicherung den bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteil.

Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls einen Arbeitgeber- oder Beitragszuschuss. Die maximale Höhe dieses Beitragszuschusses richtet sich nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung zum Stichtag 1. 1. des jeweiligen Vorjahres sowie nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Auch bei privatversicherten Arbeitnehmern ist der Beitragszuschuss auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages beschränkt.

Von der hälftigen Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge gibt es einige Ausnahmen: So trägt der Arbeitgeber die Beiträge zum Beispiel in den folgenden Fällen alleine:

• für Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt,

• für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten,

Seit dem 1. Januar 2005 wird in der Pflegeversicherung ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,25 Prozent erhoben. Dieser zusätzliche Beitrag muss von allen kinderlosen Mitgliedern gezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Ebenfalls befreit von der Zahlung sind Wehr- und Zivildienstleistende.

Seit dem 1. Juli 2005 wird von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 Prozent erhoben. Gleichzeitig wurde der allgemeine Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenkassen um 0,9 Prozent gesenkt. Daraus resultiert für die Unternehmen sowie die Rentenversicherung bei den Beitragsleistungen zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Entlastung von im Ergebnis 0,45 Prozent, die Mitglieder dagegen werden durch den zusätzlichen Beitragssatz im Ergebnis mit 0,45 Prozent zusätzlich belastet. Diese Veränderung betrifft auch die Beitragszuschüsse von Arbeitgebern für privat krankenversicherte Arbeitnehmer: Vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beträgt der Arbeitgeberzuschuss an privat versicherte Beschäftigte die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes von 13,4 Prozent, also 6,7 Prozent. Der maximale Beitragszuschuss beträgt somit 236,18 Euro.

Hintergrund ist das GMG, mit dem Koalition und Opposition sich auf eine Entlastung der Lohnnebenkosten verständigt hatten. Der zusätzliche Beitragsatz wurde dabei als Äquivalent für die Finanzierung des Krankengeldes (0,5 Prozent) und des Zahnersatzes betrachtet, der ursprünglich außerhalb der GKV durch eine einkommensunabhängige Pauschale versichert werden sollte. Beide Regelungen sollten seinerzeit erst zum Beginn des Jahres 2006 in Kraft treten.

Anteil an der Beitragszahlung zu der gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arbeitgeber des Versicherten zu entrichten hat. Er beträgt die Hälfte des Gesamtbeitrags, der zur gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Knappschaftsversicherung), zur Krankenversicherung und als Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist. Bei der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, bei der knapp- schaftlichen Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte vom Gesamtbeitragssatz. In der landwirtschaftlichen Altershilfe und der Krankenversicherung der Landwirte hat der landwirtschaftliche Unternehmer die Beiträge für sich selbst und die bei ihm mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen zu entrichten. Zur Entwicklung der Beitragssätze siehe Sozialversicherungsbeiträge.           

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