oder Personalzusatzkosten; Kosten, die dem Unternehmer neben dem eigentlichen Lohn entstehen. Sie betrugen 2001 für das westdeutsche Produzierende Gewerbe 81,2% des Entgelts für geleistete Arbeit.
Lohnnebenkosten können unterteilt werden in
1. gesetzliche Lohnnebenkosten: Diese sind vor allem die Beiträge zur Sozialversicherung sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Vergütung gesetzlicher Feiertage und sonstiger Ausfallzeiten; dies sind 46 % der gesamten Lohnnebenkosten;
2. tarifliche oder betriebliche Lohnnebenkosten: Hierunter fallen insbesondere Sonderzahlungen wie 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen. Dies sind 54 % der gesamten Lohnnebenkosten.
Die Lohnnebenkosten oder Lohnzusatzkosten sind die gesetzlichen, tarifvertraglichen und freiwilligen betrieblichen Sozialkosten. Sie werden auch als Zusatzlohnkosten bezeichnet.
sind sämtliche Kosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufwenden muß und die über das Entgelt für die effektiv geleistete Arbeit hinausgehen. Hierzu gehören neben dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) auch Kosten, die durch Urlaub, Bildungsurlaub, Krankheit, weitere Vergütungen (z.B. 13. Monatsgehalt) und Freistellungen jeglicher Art (siehe Lohn) entstehen.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsabgaben und Zusatzbeträge, die auf tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhen. >Lohn
betriebliche Lohnstruktur, Sozialkosten
Vorhergehender Fachbegriff: Lohnleitlinien | Nächster Fachbegriff: Lohnpfändung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|