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Sozialkosten

Sozialkosten gehören zu den Personalkosten und sind in freiwillige Sozialkosten und gesetzliche Sozialkosten zu unterteilen. Typisch für die Sozialkosten ist, daß sie zusätzlich zum Leistungsentgelt anfallen (Lohn und Gehalt); man spricht deshalb auch von Personalneben- oder Personalzusatzkosten.

Arten:
(1) Gesetzliche Sozialkosten:
Sie sind durch Gesetz, aber auch durch Tarif oder Verordnung festgelegt. Hierzu gehören die Arbeitgeberanteile an Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie tariflich vereinbarte Krankengeldzuschüsse.

(2) Freiwillige Sozialkosten:
Zusätzliche Zahlungen an die Sozialversicherung, freiwillige Pensionszusagen, Fahrt- und Verpflegungszuschüsse, Fortbildung.

Neben freiwilligen Sozialkosten, die den Mitarbeitern direkt zugute kommen (= primäre Sozialkosten), sind auch solche Sozialkosten zu nennen, von denen die Mitarbeiter indirekt profitieren: Sanitätsstation, Werksbücherei, Betriebssport, Kindergarten, Kantine, Werkszeitung (= sekundäre Sozialkosten).

Problem:
Sozialkosten sind klar zu trennen von den sozialen oder externen Kosten. Sozialkosten gehen in die betriebliche Kostenrechnung ein, soziale Kosten werden in der Kostenrechnung nicht berücksichtigt, obgleich dies wünschenswert wäre (Internalisierung externer Kosten).

Beispiel:
Die gesetzlichen und freiwilligen Sozialkosten, oft auch als zweiter Lohn bezeichnet, betrugen 1975 im produzierenden Gewerbe insgesamt 62,8 Prozent des vereinbarten Leistungsentgelts und sind seitdem laufend gestiegen. 1995 erreichten sie, wie die nachstehende Übersicht zeigt, den Wert von 80,1 Prozent. Im gleichen Jahr zahlte man im Großhandel freiwillige und gesetzliche Sozialkosten von 66,9 %, im Einzelhandel 66,5 %, im Versicherungsgewerbe 93,7 % und im Bankgewerbe 97,6 %.

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Jahr 1975 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995
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Personalzusatzkosten in % (Westdeutschland)
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Insgesamt 62,8 82,8 82,9 83,8 80,5 80,3 80,2 80,1
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Gesetzliche Personalzusatzkosten 30,7 36,0 36,0 36,9 35,4 35,5 36,3 36,2
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Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber 17,7 23,1 22,9 23,7 25,4 25,7 26,5 26,6
Bezahlte Feiertage und sonstige Ausfallzeiten 5,1 5,4 5,4 5,4 4,5 4,5 4,5 4,1
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 5,4 5,1 5,3 5,4 5,1 4,9 4,9 5,1
Sonstige gesetzliche Personalzusatzkosten 2,5 2,4 2,4 2,4 0,4 0,4 0,4 0,4
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Tarifliche und betriebliche Personalzusatzkosten 32,1 46,8 46,9 46,9 45,1 44,8 43,9 43,9
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Urlaub einschließlich Urlaubsgeld 15,9 20,6 20,6 20,6 19,3 19,3 19,3 19,2
Sonderzahlungen (Gratifikationen, 13. Monatsgehalt usw.) 7,4 10,0 10,0 10,0 9,2 9,0 8,3 8,5
Betriebliche Altersversorgung 2,4 8,8 9,0 9,0 7,4 7,3 7,1 7,1
Vermögensbildung 1,5 1,5 1,4 1,4 1,3 1,3 1,2 1,2
Sonstige Personalzusatzkosten 4,9 5,9 5,9 5,9 7,9 8,0 8,0 7,9
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nachrichtlich:
Personalzusatzkosten bezogen auf die Personalkosten insgesamt 38,6 45,3 45,3 45,6 44,6 44,5 44,5 44,5
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oder Sozialaufwand sind betriebswirtschaftlich in - freiwillige Sozialleistungen und gesetzliche Sozialleistungen zu unterteilen. Im betrieblichen Rechnungswesen ist der Sozialaufwand ein Unterbegriff der Personalkosten, die u.a. auch die Löhne und Gehälter mit einschließen.

1. Freiwilliger Sozialaufwand: freiwillige ^ Aufwendungen zugunsten der Arbeitnehmer sind teilweise erfolgsabhängig; d.h. bei steigendem Betriebsertrag ist eine Erhöhung der freiwilligen Sozialleistungen möglich; dagegen können bei sinkenden Erträgen diese Sozialleistungen abgebaut werden. Beispiele für freiwillige Sozialleistungen: Zuschüsse an die Werksküche, Werkswohnungen, betriebliche Pensionskassen, Fortbildungskurse u.a.m.

2. Gesetzlicher Sozialaufwand: durch Gesetz, Tarif oder Verordnung festgelegte Sozialleistungen. Hierzu gehören die gesetzlichen Unternehmeranteile an der Sozialversicherung (Angestellten-, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Arbeiterrentenversicherung). Sie werden zusammen mit den Löhnen und Gehältern abgerechnet und verbucht. Sozialkosten sind streng zu trennen von sozialen Kosten, die nicht in die betriebliche Kostenrechnung eingehen.

Teil der Personalkosten, der nicht mit den sozialen Kosten zu verwechseln ist und der kostenrechnerisch in gesetzliche und freiwillige Sozialkosten unterteilt wird. Die gesetzlichen Sozialkosten sind durch Gesetz, Verordnung oder Tarif bestimmt; zu ihnen gehören insb. die Arbeitgeberanteile an der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Hierzu werden gewöhnlich auch tariflich vereinbarte Leistungen, wie z. B. Krankengeldzuschüsse, gerechnet. Bei den freiwilligen Sozialkosten werden zwei Gruppen unterschieden. Primäre freiwillige Sozialkosten entsprechen direkten Leistungen an den Arbeitnehmer, wie z. B. zusätzliche Zahlungen an die Sozialversicherung, freiwillige Pensionszusagen, Beihilfen für Fahrt und Verpflegung, zur Ausbildung, zu Kuraufenthalten, Unterstützungszahlungen bei Geburten, Hochzeiten, Jubiläumsgeschenke etc. Sekundäre freiwillige Sozialleistungen (-kosten) kommen dem Arbeitnehmer "indirekt" zugute, z. B. die Kosten für die Sanitätsstation, Werksfürsorge, Röntgenreihenuntersuchungen, Bücherei, Werkszeitung, Sportanlagen, Kindergarten, Kantine etc. Die gesetzlichen und freiwilligen Sozialkosten beliefen sich nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft bereits 1988 für das Produzierende Gewerbe (Industrie, Bau, Handwerk) auf durchschnittlich 83,6% der vereinbarten Löhne und Gehälter. Man bezeichnet diese Kosten auch als "zweiten" oder "unsichtbaren" oder indirekten Lohn bzw. als Personalzusatz- oder -nebenkosten. Dieser "Sozialkostenprozentsatz" ist nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrössen unterschiedlich und im allgemeinen für Arbeiter höher als für Angestellte.

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