Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers zum Schutz des Arbeitnehmers gegen 1. Krankheit, 2. Arbeitsunfall und Invalidität, 3. Einkommensverlust durch Überschreiten der pensionsfähigen Altersgrenze und 4. Arbeitslosigkeit.
Berechnungsgrundlage ist der Grundlohn. Rechtsgrundlage ist: §§ 321, 725, 798 und 1385 RVO; § 112 AVG; § 11, 20, 130 RKG; § 164 AVAG.
Da die gesetzlichen Sozialleistungen stets einen festen Prozentsatz der Lohn- bzw. Gehaltssumme bilden, kann ihre Verrechnung in der Plankostenrechnung über einen Planprozentsatz erfolgen (Sozialkosten).
Vorhergehender Fachbegriff: gesetzliche Rentenversicherung | Nächster Fachbegriff: Gesetzliche Soziallohnrate
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|