Mutterschutz wird allen berufstätigen Frauen während und nach einer Schwangerschaft gewährt. Ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz sind: Gefahrenschutz: Verboten sind alle Arbeiten, die die Gesundheit von Mutter und Kind beeinträchtigen können (z. B. Akkordarbeit, Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen). Beschäftigungsverbot besteht 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung. Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Mutterschaftshilfe wird von den Krankenkassen gewährt, und zwar in Form der Mutterschaftsvorsorge (z. B. ärztliche Betreuung) und des Mutterschaftsgeldes während der Schutzfristen. Die Zahlung eines Erziehungsgeldes übernimmt der Staat.
Die im Arbeitsverhältnis stehende Frau soll nicht daran gehindert werden, Mutter zu werden und ihre Verpflichtungen als Mutter zu erfüllen. Deshalb ist der Mutterschutz durch das MuSchG gewährleistet. Es hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das werdende Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Nachteilen und vor Kündigung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Entbindung zu schützen. Insbesondere sieht das MuSchG Arbeitsplatzschutz (ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt), Beschäftigungsverbot (grundsätzlich in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung; weiterhin für bestimmte Betätigungen während der gesamten Schwangerschaft, z.B. schwere körperliche Arbeit, Mehrarbeit usw.; 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung), Entgeltschutz (Mutterschutzlohn: mindestens bisheriger Durchschnittsverdienst; Mutterschaftsgeld: Zuschuß der Krankenkassen, der während der Zeit des BeschäftigungsVerbots gewährt wird) sowie weitere Leistungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe (ärztliche Betreuung usw.) vor. Weiterhin gibt es die Möglichkeit eines unbezahlten Mutterschaftsurlaubs, der spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Schutzfrist beim Arbeitgeber beantragt werden muß. Dabei erfolgt jedoch Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes. Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.
Beim Frauen- und Mutterschutz handelt es sich um ein besonderes Feld des Arbeitsschutzes. Darüber hinaus erhalten Mütter im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch noch Mutterschaftshilfe. Der Frauenarbeitsschutz besteht vor allem in Beschäftigungsverboten und Sondervorschriften über die Arbeitszeit (Arbeitszeitschutz). So dürfen z. B. Frauen in Bergwerken, Salinen und Kokereien nicht und bei Vor- und Abschlussarbeiten höchstens eine Stunde über die für den jeweiligen Betrieb zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Für Frauen gelten auch spezielle Ruhepausenregelungen. Auch dürfen Arbeiterinnen nicht in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr und an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht nach 17.00 Uhr beschäftigt werden. Bei der Einhaltung der Nachtruhe sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen. Besondere Schutzvorschriften gelten auch für die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen. Im Rahmen des Frauen- und Mutterschutzes geniessen aber vor allem Mütter einen besonderen Schutz. Sie sollen vor Gefahren geschützt werden, die während und nach einer Schwangerschaft auftreten können. Hier gelten besondere Beschäftigungsverbote. Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung gefährdet sind. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich zu einer Beschäftigung bereit. Sie dürfen auch nicht zu schweren körperlichen Arbeiten oder Arbeiten, die besonders gesundheitsgefährdend sind, herangezogen werden. Nach der Entbindung bestehen ebenfalls gewisse Beschäftigungsverbote. Eine Wöchnerin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen) nicht beschäftigt werden. Freizeit für notwendige Untersuchungen ist zu gewähren, und hinsichtlich der Arbeitszeit bestehen bei Wöchnerinnen erhebliche Einschränkungen. Nach der Entbindung entstehen darüber hinaus Ansprüche finanzieller Art (Mutterschaftshilfe). Im Rahmen des Mutterschutzes gelten auch besondere Kündigungsschutzvorschriften (Kündigungsschutz). Mütter, für die das Mutterschaftsgesetz gilt, können spätestens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung Mutterschaftsurlaub vom Arbeitgeber verlangen. Mutterschaftsurlaub wird vom Tage nach Beendigung der Schutzfrist bis zu dem Tage, an dem das Kind sechs Monate alt wird, gewährt. Während des Mutterschaftsurlaubs wird Mutterschaftsgeld (Mutterschaftshilfe) gewährt (kann seit 1986 durch Erziehungsurlaub verlängert werden). Mutterschutzbestimmungen gelten für Arbeitnehmerinnen, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, oder bei einer Beschäftigung als Heimarbeiterin (Heimarbeiterschutz).
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