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Mutterschaftshilfe

wird gemeinsam mit dem Mutterschutz als Ausgestaltung des Art. 6 Abs. 4 GG gesehen, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Hilfe der Gemeinschaft hat. Der Mutterschutz ist als Teil der allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen zu sehen. Die Mutterschaftshilfe dagegen ist der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Sie umfasst einen grösseren Kreis an Frauen als der Mutterschutz, weil nicht nur die selbstversicherte Frau, sondern auch die nichterwerbstätige mitversicherte Ehefrau im Rahmen der Familienhilfe Anspruch auf Mutterschaftshilfe hat. Die Mutterschaftshilfe umfasst: ärztliche Betreuung schon während der Schwangerschaft, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandsmitteln, Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt, Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen (Hauspflege) sowie Mutterschaftsgeld. Frauen, die sechs Wochen vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Heimarbeiterinnen beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis zulässig vom Arbeitgeber während der Schwangerschaft aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld als Ersatz für den entgangenen Lohn. Die Zahlung ist an Voraussetzungen geknüpft. Das Mutterschaftsgeld wird vor der Entbindung für sechs Wochen und nach der Entbindung für acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen und anschliessend für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubes bezahlt. Andere Frauen (z.B. im Familienhaushalt beschäftigte, freiwillig versicherte, mitversicherte Familienangehörige) erhalten Mutterschaftsgeld nach Sonderregelungen. Die Kosten für Mutterschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung betrugen 1990 2,85 Mrd. DM.   

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