Erziehungsgeld wird für zwei Jahre gewährt, der Anspruch besteht mit dem Tag der Geburt. Der Antrag muß jährlich neu gestellt werden bei den Erziehungsgeldstellen, die von den einzelnen Bundesländern verschiedenen Behörden zugeteilt worden sind. Das Erziehungsgeld beträgt maximal 600 DM monatlich. Das während der Schutzfrist gezahlte Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Über Ausnahmen informieren die Erziehungsgeldstellen. Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 wird die Zeit, in der Erziehungsgeld bezogen wird, nicht mehr einer beitragspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Sie begründet also nicht mehr automatisch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen. Im übrigen gibt es Einkommensgrenzen für den Bezug von Erziehungsgeld. Die Einkommensgrenzen hängen ab von der Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder. Im 1. bis 6. Lebensmonates des Kindes, für das Erziehungsgeld gezahlt werden soll, liegen die Einkommensgrenzen bei Verheirateten und bei in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden bei jährlich 100.000 DM, bei Alleinerziehenden bei 75.000 DM. Sie erhöhen sich mit jedem weiteren Kind um 4.200 DM. Überschreitet das Einkommen die Grenze, wird kein Erziehungsgeld gezahlt. Ab dem 7. Lebensmonat ändern sich die Grenzbeträge. Hier entfällt das Erziehungsgeld allerdings nicht, wenn die Grenzbeträge überschritten sind, sondern es vermindert sich stufenweise. Derzeit liegen die Einkommensgrenzen für diesen Fall für verheiratete oder zusammenlebende Eltern bei 29.400 DM, für Alleinerziehende bei 23.700 DM.
Über alle Fragen zu den anspruchsberechtigten Personen, der Verrechnung mit anderen Bezügen und der Grenzbeträge informieren die Erziehungsgeldstellen in den Ländern bzw. bei den von ihnen beauftragten kommunalen Trägern. In Bayern sind z. B.bei die Ämter für Versorgung und Familienförderung zuständig, in Berlin und Brandenburg die Jugendämter, in Hamburg die Einwohnerämter usw. Eine Liste der zuständigen Behörden kann auch beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschürenstelle, Postfach 20 15 51,53145 Bonn angefordert werden (www.bmfsfj.de) oder beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 11044 Berlin.
eine mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz 1986 erstmals eingeführte besondere familienpolitische Sozialleistung. Sie soll für die Entscheidung zu Kindern einen zusätzlichen Anreiz bieten und es einem Elternteil erleichtern, zugunsten der häuslichen Betreuung des Kleinkindes zeitweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, wovon in Unterbeschäftigungssituationen auch eine Entlastung des Arbeitsmarktes erwartet werden kann. Mütter oder Väter, die sich nach der Geburt vorrangig der Kinderbetreuung widmen wollen und während dieser Zeit auf eine Vollerwerbstä- tigkeit verzichten, erhalten während der ersten Lebensmonate ihres Kindes, ab 1.1. 1993 für 24 Monate, ein Erziehungsgeld von 600 DM monatlich als zusätzlichen Einkommenstransfer (neben Kindergeld und ohne Anrechnung bei Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Wohngeld). Für die ersten sechs Monate wird das Erziehungsgeld unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt, für die weitere Zeit jedoch bei Überschreiten einer Einkommensgrenze (ab einem Jahres- nettöeinkommen von 29400 DM für Ehepaare) je nach Einkommen gekürzt oder ganz eingestellt. Das Erziehungsgeld wird ergänzt durch eine arbeitsrechtliche Regelung, wonach während der Bezugsdauer ein Elternteil einen besonderen Erziehungsürlaub beanspruchen kann, für den ein besonderer Kündigungsschutz gilt, welcher die spätere Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber sicherstellen soll. Die Höchstdauer des Erziehungsurlaubs beträgt 1992 drei Jahre. Bei der Inanspruchnahme können sich Väter und Mütter bis zu dreimal ab wechseln. Im Anschluss an den Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz kann in einigen Bundesländern bis zu einem Jahr ein weiteres Landeserziehungsgeld beansprucht werden. Die Verwaltung von Bundesund Landeserziehungsgeld ist in den Ländern unterschiedlich geregelt, in einigen Ländern sind dafür die Versorgungsämter zuständig. . Literatur: Igl, G., Kindergeld und Erziehungsgeld, 2. Aufl., München 1991.
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