Altersversorgung, betriebliche Gratifikation
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Aufwendungen von öffentlichen und öffentlich-rechtlichen Stellen sowie Arbeitgebern, die zumeist auf gesetzlichen oder tariflichen Regelungen beruhen.
Der größte Teil der Sozialleistungen entfällt auf die gesetzliche Sozialversicherung. Während der Arbeitgeberanteil an den Sozialleistungen seit 1960 prozentual weitgehend gleich blieb, ist der Anteil des Staates erheblich gesunken und der Anteil der Arbeitnehmer erheblich gestiegen. Wurde das Sozialbudget 1975 noch zu 58,2 Prozent aus Beiträgen finanziert, lag der Beitragssatz 1995 bereits bei 65,4 Prozent. Diese Umverteilung von unten nach oben (Entlastung der Steuerzahlenden und der von Pflichtversicherung befreiten Besserverdienenden) ist noch verstärkt worden, weil zugleich im Steueraufkommen der Anteil der Unternehmesteuern sinkt, während derjenige der privaten Haushalte und der Lohn- bzw. Einkommensteuer gestiegen ist. Die Sozialleistungen wurden wiederholt gekürzt, demgegenüber steigt aber die Zahl der Leistungsempfänger und werden weitere Abbaumaßnahmen bei den Sozialleistungen gefordert. Zur Begründung wird u.a die größere Selbstverantwortung des Einzelnen eingefordert, der Abbau von Staatsverschuldung, die Streichung von versicherungsfremden Leistungen durch die Sozialversicherungen, die Senkung der Lohnnebenkosten und damit die Verbilligung der Arbeit. Auf der Suche nach Alternativen zur „Krise des Sozialstaates“ sind verschiedene Modelle im Ge-spräch, z.B.
Bürgergeld oder garantiertes Mindesteinkommen. >Regulierung. staatliche >Umverteilung
Sozialbudget, betriebliche Sozialleistungspolitik, betriebliche Altersversorgung
Siehe auch: betriebliche Sozialleistungen
im Sinne der Begriffsfassung des Sozialbudgets der Bundesregierung Einkommensleistungen als Ersatz für den vorübergehenden oder dauerhaften Verlust des Arbeitseinkommens, Barerstattungen, Waren, Dienste und Maßnahmen, die als vorbeugende, lindernde oder wiederherstellende Leistungen oder zum Ausgleich besonderer Belastungen den Anspruchsberechtigten von besonderen Einrichtungen zugewendet werden, Steuer- und Zinsermäßigungen aus sozialen Gründen.
Leistungsträger sind Gebietskörperschaften oder Betriebe. Sie erbringen die Geld- und Sachleistungen im Falle bestimmter Risiken freiwillig oder aufgrund von gesetzlichen, satzungsmäßigen oder tarifvertraglichen Regelungen. Leistungen des beamtenrechtlichen (Alimentations-)Systems mit sozialer Wirkung sind einbezogen. Nicht den Sozialleistungen zugerechnet werden Vermögensübertragungen und Darlehen. Literatur: Sozialberichte der Bundesregierung (periodisch)
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