1. In § 1 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB I) werden als "soziale Dienste und Einrichtungen" alle Institutionen angesprochen, die zur Realisierung der im SGB aufgeführten Sozialleistungen erforderlich sind. 2. In der institutionellen Gliederung des Sozialbudgets werden hingegen unter der Institution "Soziale Hilfen und Dienste" nur einige Teilbereiche des Sozialleistungssystems zusammengefasst, nämlich —Sozialhilfe, — Jugendhilfe, —Ausbildungsförderung, — Wohngeld, öffentlicher Gesundheitsdienst und —Vermögensbildung. 3. Im sonstigen sozialpolitischen Sprachgebrauch wird der Begriff häufig zur Bezeichnung von personenbezogenen Dienstleistungsangeboten verwendet, die den Bereichen Beratung, Erziehung, Therapie oder Pflege zugeordnet werden können und die, aus öffentlichen Mitteln oder Spenden finanziert, für jedermann, der ihrer bedarf, unentgeltlich oder zumindest stark verbilligt bereitgestellt werden. In diesem Sinne werden insb. die vielfältigen Dienstleistungsangebote von Wohl Sicherung, die nach dem Muster der Kriegsopferversorgung ausgestaltet sind und herkömmlich auch als ,Sonderversorgung\' (Versorgungsprinzip) gekennzeichnet werden. Es handelt sich dabei um hauptsächlich nach dem -Kausalprinzip ausgerichtete staatliche Leistungen zum Ausgleich individueller Schäden aufgrund von Schadensereignissen, für die nach politischer Entscheidung die staatliche Gemeinschaft solidarisch (Solidaritätsprinzip) einzutreten hat. Im weitesten Sinne können dazu in der Bundesrepublik Deutschland neben der Kriegsopferversorgung auch die Leistungsbereiche Wiedergutmachung für Opfer des Nationalsozialismus, Leistungen für politische Häftlinge und Flüchtlinge und der Lastenausgleich gerechnet werden. Sie werden im Sozialbudget unter der Institution ‚Entschädigungen\' zusammengefasst. In einem engeren sozialrechtlichen Sinne wird die Verwendung des Begriffs ,soziale Entschädigung\' jedoch auf einen Teilbereich solcher Leistungen beschränkt, nämlich auf die staatliche Abgeltung gesundheitlicher Schäden und ihrer wirtschaftlichen Folgen gemäss der bestehenden Kriegsopferversorgung. In diesem engeren Sinne wurde der Begriff auch als neuer Titel für die Umschreibung der Kriegsopferversorgung in das Sozialgesetzbuch eingeführt, um hier für die Einbeziehung weiterer analoger Sozialleistungen Raum zu lassen. Zur Zeit finden sich analoge Regelungen schon bei der Entschädigung für gesundheitliche Wehr- und Zivildienstschäden, für Opfer von Gewalttaten und für Impfschäden. Sie werden mit der Kriegsopferversorgung in der institutionellen Gliederung des Sozialbudgets unter der Rubrik ,soziale Entschädigung\' zusammengefasst, die einen Teilbereich der übergeordneten Institution ‚Entschädigungen\' darstellt (vgl. Tab.). fahrtsverbänden und die sie erbringenden Einrichtungen oft als soziale Dienste bezeichnet. Dieser Sprachgebrauch ist indes noch etwas uneinheitlich und unscharf. H. Sch.
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