1. Verknüpfung von Ursache und Wirkung. Das Kausalitätsprinzip besagt in seiner strengen Fassung, dass nichts ohne Grund, sondern ausschliesslich mit Notwendigkeit geschieht. In dieser Form wurde es durch die Entdek- kung des Indeterminismus der atomaren Vorgänge (Quantenmechanik) in Frage gestellt. Ohne Bindung an die strenge Fassung kommt der Kausalitätsvorstellung im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Erklärungen Bedeutung zu. 2. steht im System der sozialen Sicherung dem Finalprinzip als Gestaltungselement gegenüber. Vor allem der Bereich der Sozialversicherung folgt dem Grundsatz der Kausalität. Einzelne Tatbestandsmerkmale (Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit) geben Anlass, einen bestimmten Sicherungsbedarf festzustellen und diesen Versicherungsbedarf durch die Ausbildung entsprechender Organisationen abzudecken. Durch die Einbindung der Versicherten in eine Pflichtversicherung, durch die Erzwingung von Leistungen (Beitragszwang), werden Anspruchsgrundlagen geschaffen, um beim Eintreten des Versicherungsfalles Leistungen erbringen zu können. Häufig ist dann der Umfang der Transferleistungen abhängig von diesen in der Vergangenheit erbrachten Gegenleistungen (Höhe der Beiträge, Dauer der Beitragsleistung; Rentenformel). Häufig wurden aber auch die Sozialversicherungszweige mit finalen Gestaltungselementen modifiziert (z.B. die Umverteilung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung). Literatur: Fenge, H., Kausal- und Finalprinzip im Recht der sozialen Sicherheit, in: BABl, 1970, S. 652.
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