In der sozialen Sicherung sind das Final- ebenso wie das Kausalprinzip wiederholt zur unterschiedlichen Ausformung der Subsysteme der sozialen Sicherung verwendet worden. Beim Finalprinzip geht es darum, bestimmte Tatbestände so zu gestalten, dass bei unterschiedlichen Ausgangssituationen der gleiche Endzweck erreicht werden kann. Diese Ziele sollen dabei unabhängig von den verursachenden Momenten z.B. eine Berufserkrankung, eine Kriegsverletzung, eine Erkrankung als Folge einer Freizeitbetätigung erreicht werden. Es spielt auch keine Rolle, ob der Empfänger solcher Hilfen durch frühere Handlungen (Beitragszahlung, Steuerzahlung) einen Anspruch auf solche Hilfen erwirkt hat. Ausgangspunkt für Leistungen ist allein die gegenwärtige Situation dessen, der berechtigt ist, Ansprüche geltend zu machen. So ist das Sozialhilferecht (Sozialhilfe) weitgehend am Finalprinzip orientiert. Der Hilfsbedürftige erhält Hilfe aufgrund des einzigen Tatbestandes, nämlich seiner Hilfsbedürftigkeit. Das Finalprinzip steht damit im Gegensatz zum Kausalprinzip. Die Betonung des Finalprinzips im System der sozialen Sicherung dient der Angleichung von Leistungen bei der Realisierung von Ansprüchen, unabhängig von den diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Ursachen. Andererseits zwingt die Betonung des Finalprinzips zu Kontrollen (z.B. Bedürftigkeitsprüfung), um einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen vorzubeugen oder diese hintanzuhalten. Literatur: Fenge, H., Kausal- und Finalprinzip im Recht der sozialen Sicherheit, in: BAB1, 1970, S. 652.
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