Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz setzen regelmäßig ein Verschulden des Schädigers voraus. Das Verschulden umfaßt sowohl den Vorsatz wie auch die (grobe und leichte) Fahrlässigkeit. »Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt« (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Rahmen von Schuldverhältnissen ist der rechtstechnische Terminus für die Haftungsverantwortlichkeit das »Vertretenmüssen« (Verzug, Unmöglichkeit). Der Schuldner muß nicht nur eigenes Verschulden vertreten (§ 276 BGB wobei ein Haftungsausschluß wegen Vorsatz im voraus nicht zulässig ist, § 276 Abs. 2 BGB), sondern auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Bei Gattungsschulden hat er sogar ohne jedes Verschulden für die Leistung einzustehen, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist (§ 279 BGB). Haftet der Schuldner nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (z. B. Haftung des unentgeltlichen Verwahrers § 690 BGB, des Gesellschafters der BGB-Gesellschaft § 708 BGB, des Abzahlungskäufers § ld Abs. 2 AbzG), so haftet er nach § 277 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Befindet sich der Schuldner im Verzug, haftet er auch für eine zufällig eintretende Unmöglichkeit der Leistung (§ 287 BGB).
Trifft den Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens ein Mitverschulden, so kann dies eine Pflicht des Schädigers zum Schadenersatz mindern oder ausschließen (§ 254 BGB).
Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Handelns, vom Gesetz auch Vertretenmüssen genannt. Der Schuldner hat sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, wobei man zwischen Absicht, direktem Vorsatz und bedingtem Vorsatz unterscheiden kann. Fahrlässigkeit ist das Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Grundsatz haftet man nur für eigenes Verschulden, im Rahmen etwa der Haftung für Erfüllungsgehilfen aber auch für fremdes Verschulden. Das Gesetz kennt auch die Haftung ohne Verschulden, insb. Bei der Gefährdungshaftung.
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