Wenn der Bezogene oder ein Rückgriffsschuldner den aus dem Wechsel geschuldeten Betrag nicht bezahlt, kann gegen ihn mit einem besonderen beschleunigten Verfahren gerichtlich vorgegangen werden. Der zunächst kostengünstigste Weg ist der Antrag auf Erlass eines Wechselmahnbescheids gegen den Schuldner. Bei einem etwaigen Widerspruch wird von Amts wegen das Klageverfahren eingeleitet. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Der Wechselprozess ist eine besondere Form des Urkundenprozesses. Der Kläger kommt rasch zu einem vollstreckbaren Titel. Deshalb sind die Beweismittel auf die Urkunde und Parteiaussage beschränkt. Beim Wechselprozess sind die Ladungsfristen noch kürzer als im sonstigen Urkundenprozess. Einwendungen aus dem Grundgeschäft oder wegen einer abredewidrigen Ergänzung eines Blankowechsels können Dritten gegenüber nicht vorgebracht werden. Meistens sind aber auch andere möglichen Einwendungen zunächst nicht zu beweisen. Deshalb findet dann ein Nachverfahren statt, in dem alle Beweismittel zulässig sind. Zunächst erhält aber der Kläger einen vorläufig vollstreckbaren Rechtstitel.
Wechselprozess.
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