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Blankowechsel

Wechsel

Auch: Blankoakzept. Wechselurkunde, die in wesentlichen Teilen nur teilw. ausgefüllt ist. Wird mit der Ermächtigung zur Ausfüllung bzw. Vervollständigung begeben oder weitergegeben. Kommt vor, wenn z. Blankowechsel die Wechselsumme noch nicht exakt feststeht. Das Recht zur Ausfüllung des Wechsels ist mit der Wechselurkunde übertragbar. Wird der Wechsel abredewidrig ausgefüllt, kann dies dem gutgläubigen Inhaber nicht entgegengehalten werden. Ein Blankowechsel liegt auch vor, wenn ein als Sichtwechsel geltender, d. h. kein Fälligkeitsdatum enthaltender Wechsel durch den Inhaber hins. Datum vervollständigt wird. Wird ein Wechsel versehentlich nicht vollständig ausgefüllt und tut dies der spätere Inhaber, so verfälscht er den Wechsel; ein Blankowechsel lag dabei nicht vor. Allerdings kann auch hier eine Rechtsscheinhaftung gegenüber dem gutgläubigen Wechselerwerber in Betracht kommen.

Ein vom Bezogenen (Zahlungsverpflichteter) bereits unterschriebener Wechsel, der jedoch noch keinen Betrag ausweist. Die Hergabe eines Blankowechsels ist wegen des noch fehlenden Betrages mit erheblichem Risiko verbunden.

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