Wechsel
Wechsel, auf dem kein bestimmtes Fälligkeitsdatum angeg,...)en ist. Durch eine- -ntsprechenden Vermerk (z. B. "bei Sicht") wird bestimmt, dass der Wechsel bei Vorlage fällig sein soll (Art. 2 Abs. 2 WG). Wenn der Aussteller bestimmt, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Termin vorgelegt werden soll, dann beginnt nach Art. 34 Abs. 2 WG die Vorlegungsfrist mit diesem Tage. Nach Art. 35 WG richtet sich der Verfall eines Nach-Sichtwechsels (ein eine bestimmte Zeit nach Vorlage zahlbarer Wechsel) nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes (Protestwechsel).
Ein Sichtwechsel ist bei der Vorlegung zur Zahlung fällig (Gegensatz: Nachsichtwechsel); siehe auch Wechsel.
Siehe: Sichtklausel
S. Wechsel.
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