1. der Gesamtbetrag der bestehenden Verpflichtungen einer Person aus der Akzeptierung von Wechseln, die bei einer anderen Person, einem Unternehmen oder einem Rreditinstitut bestehen. 2. die Haftung eines jeden auf einem Wechsel Unterzeichneten für Inanspruchnahme aus dem Regreß, wenn Wechselprotest ergeht.
1. Einreicherobligo; Die Gesamtsumme der Wechselverpflichtungen eines Bankkunden bei seiner Bank als Wechseleinreicher. Wird i. d. R. durch eine Diskontlinie, die die Bank als internes Limit setzt, nach oben begrenzt. Die Kontrolle der Nichtüberschreitung erfolgt durch das Obligobuch (Wechselobligobuch) bzw. die Einreicherkartei, die elektronisch geführt werden. 2. Bezogenenobligo: Gesamtsumme der laufenden wechselmässigen Verpflichtungen der Wechselschuldner (Bezogenen) aus den von einer Bank angekauften Wechseln. 3. Ausstellerobligo: gesamter Wechselbetrag eines Wechselausstellers, den eine Bank angekauft hat.
Gesamtheit der Fälle einer möglichen Inanspruchnahme aus Wechseln, die ein Unternehmen generell oder speziell bei einer Bank plaziert hat. Diese legt meist intern einen Höchstbetrag für das Wechselobligo eines jeden Kunden fest. Das Wechselobligo entsteht dadurch, dass der jeweilige Wechselinhaber für den Fall der Protesterhebung (Protestwechsel) ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Aussteller sowie allen Indossanten und Wechselbürgen hat. Für das Unternehmen besteht jeweils das Risiko, dass es aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, damit also eine Eventualverbindlichkeit aus der Inanspruchnahme von Wechseln bei Regressfällen eingeht. Diese ist nach § 251 HGB unter dem Strich in der Bilanz zu vermerken. Ein Passivposten in Form einer Rückstellung für Wechselobligo ist in Höhe der wahrscheinlichen Inanspruchnahme zu bilden, sofern mit einer Inanspruchnahme im Regressfall gerechnet werden muss. Besteht Gewissheit darüber, dass ein solcher geltend gemacht wird, ist eine Verbindlichkeit auszuweisen; ein bestehender Regressanspruch ist als Forderung auszuweisen. Literatur: Eisele, W., Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München 1993, S. 172.
Haftungsrisiko für weitergegebene Wechsel. Für solche Besitzwechsel, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Nichteinlösung Regress genommen wird, kann eine Rückstellung gebildet werden. Für nicht weitergegebene Besitzwechsel kann eine Wertberichtigung gebildet werden. Sind es mehrere Wechsel, so ist eine pauschale Wertberichtigung zulässig. Rückstellungen und Wertberichtigung sind nach den gleichen Grundsätzen zu bilden. Es kann aber auch eine Wertberichtigung auf die Forderung gegen den Kunden, der den Wechsel hereingegeben hat, vorgenommen werden. Eine Rückstellung bzw. Wertberichtigung in Höhe von 3 % der Wechselforderungen wurde anerkannt.
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