Siehe Wechsel
Auch: Trassat, Adressat. Bei Wechseln und Schecks natürliche oder juristische Person, an die die Anweisung auf unbedingte Zahlung der betr. Geldsumme gerichtet ist. Nach deutschem Scheckrecht kann bei Schecks Bezogener nur eine Bank sein. Ist bei Wechseln der Wechselaussteller selbst der Bezogene, handelt es sich um einen trassierteigenen Wechsel. Ein Wechsel ist auch gültig, wenn der Name des Bezogenen falsch oder fingiert ist. Ist als Bezogener ein nicht Wechselfähiger angegeben, ist der Wechsel nichtig. Der Bezogene wird durch seine Annahmeerklärung (Akzept) zum Akzeptanten; erst dadurch wird er wechselmässig verpflichtet.
Beim Wechsel der Schuldner, beim Scheck die Bank des Ausstellers.
(eines Wechsels), engl. Drawee.
Schuldner (Akzeptant), der einen Wechsel (Akzept) quer schreibt und damit die Verpflichtung übernimmt, den Wechsel am vorbestimmten Verfalltag einzulösen.
Wechselschuldner. Die auf einem Wechsel als zahlungspflichtig genannte Person. Mit der namentlichen Unterschrift auf dem Wechsel (Akzept) anerkennt der B. seine Zahlungsverpflichtung wie auch den im Wechsel genannten Zahlungs- bzw. Verfallstag.
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