Benachrichtigungspflicht/Notifikation Ist ein Wechsel notleidend geworden (z. B.: der Wechselschuldner zahlt nicht), dann muss nach Art. 45 Wechselgesetz der Inhaber eines Wechsels seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller des Wechsels hierüber innerhalb von 4 Werktagen benachrichtigen. Jeder Benachrichtigte muss diese Information innerhalb von 2 Werktagen an seinen jeweiligen Vor-mann weitergeben. Gleiches gilt bei Schecks.
Notifikationspflicht, die bei Not leidenden (nicht eingelösten) Wechseln und Schecks zu beachten ist (Notanzeige).
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