Entgelte, die ein Handelsunternehmen von einem Lieferanten zur Anbahnung der Geschäftsbeziehung, für die Aufnahme der Ware oder des verbleibenden Sortiments oder zur Erhaltung oder Erweiterung der Geschäftsbeziehung verlangt. Sie verstoßen nach den Wettbewerbsregeln des Markenverbandes gegen die Grundsätze eines leistungsgerechten Wettbewerbs. Nach dem Sündenregister gefährdet das Fordern von Eintrittsgeldern den Leistungswettbewerb. Der BGH hatte 1977 ein Eintrittsgeld als wettbewerbswidrig nach § 1 UWG bezeichnet, weil es den Bereich des freien Aushandelns von Preis und Konditionen überschritt. Der BGH begründete die Wettbewerbswidrigkeit außerdem mit der Gefahr der Irreführung der Verbraucher, die i. d. R. davon ausgehen, der Einzelhandel lasse sich bei der Zusammenstellung seines Angebots von Qualität und Preis der Waren und nicht von der Bereitschaft der Lieferer, ein Eintrittsgeld zu zahlen, leiten. Ob der BGH seine Rechtsprechung zum Eintrittsgeld heute unter Hin weis auf die herkömmlichen Handelsfunktionen aufrechterhalten will, erscheint zweifelhaft.
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