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Kundenfang

Bei der Beurteilung von wettbewerbswidri­gem Verhalten (unlauterer Wettbewerb) wird aus praktischen Gründen nach Fall­gruppen geordnet. Unter dem Stich wort des Kundenfangs werden Fälle zusammen­gefaßt, die schwerpunktmäßig dadurch gekennzeichnet sind, dass die Entscheidungs­freiheit des Kunden mit unverhältnismäßi­gen Mitteln beeinträchtigt wird. Man spricht davon, dass der Kunde nicht geworben, son­dern gefangen wird. Geschützt ist hier die Entscheidungsfreiheit des Kunden (Kon­sumfreiheit); aber unsachliche Beeinflußung des Kunden verfälscht auch den Leistungs­wettbewerb und betrifft die Mitbewerber. Ein „klassischer“ Fall der Unlauterbarkeit liegt vor bei irreführender Werbung und bei Irreführung des Kunden über die Ware oder das Unternehmen, belästigenden Wer­bemethoden wie bspw. dem Anreißen oder unerwünschten Hausbesuchen, besonderen Arten der Wertreklame, der Ausnutzung menschlicher Schwächen und Sehnsüchte, der geschäftlichen Unerfahrenheit und der Gefühlsausnutzung (gefühlsbetonte W erbung) sowie dem Autoritätsmißbrauch. Häufig ist eine solche suggestive Werbung mit der Schaffung eines Kaufzwanges ver­bunden. Zu unterscheiden ist der rechtliche, psychologische und faktische Kaufzwang. Die Abgrenzung zu den zulässigen Einwir­kungen auf den Kaufentschluß ist häufig schwierig. Die Werbung bedient sich heute zulässigerweise der Erkenntnisse und Mittel der Verkaufspsychologie, um die Entschei­dung der Abnehmer zu beeinflussen (emotionale Werbung). Dies geschieht grundsätzlich rechtmäßig. Erst wenn eine besondere Intensität der Einwirkung mit Mitteln, die keinen Bezug zur angeboten Ware oder Leistung haben, erreicht ist, kann von der Anwendung unlauteren Zwanges gesprochen werden. Neben den Situationen, in denen der Kunde kauft, weil ihm ein Nichtkauf peinlich ist, sind v. a. Situationen kritisch zu betrachten, in denen durch Über­rumpelung eine Zwangslage geschaffen wird (Beispiel: Werbung am Unfallort für die Er­teilung eines Abschlepp- oder Reparaturauf­trages oder Mietvertrages über ein Ersatz- Kfz). Erreicht werden soll, die freie Entscheidung des Kunden nicht durch sach- fremde Motive beeinflussen zu lassen.

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