von Kunden oder Arbeitnehmern kann dann wettbewerbswidrig sein, wenn diese zum Vertragsbruch verleitet werden oder wenn deren Vertragsbruch gefördert wird. Voraussetzung ist, dass die Abwerbung als Mittel im Wettbewerb eingesetzt wird. Häufig wird für diese Fälle auch der Begriff „Ausspannen“ verwendet.
1. Der Versuch eines Wirtschaftsund vor allem eines Handelsunternehmens, einem Konkurrenzunternehmen Kunden abspenstig zu machen. Das ist, solange dabei nicht geltende Rechtsvorschriften verletzt werden oder sittenwidrige Umstände vorliegen, wettbewerbsrechtlich zulässig. Insbesondere gilt, dass die Abwerbung von Kunden zulässig ist, wenn die eingesetzten Mittel nicht gegen die guten Sitten beim Wettbewerb, Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), verstoßen. Lediglich bei beratenden Berufen wie Ärzten, Psychologen, Rechtsanwälten, Steuerberatern gilt es als standeswidrig (Abspenstigmachen, Ausspannen).
2. Der Versuch, Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens zur ordnungsgemäßen Lösung ihres Arbeitsvertrags und zum Abschluss eines neuen Vertrags mit dem eigenen Unternehmen zu bewegen. Er ist wettbewerbsrechtlich zulässig, solange nicht zugleich auch der Versuch unternommen wird, die abgeworbenen Mitarbeiter zum Vertragsbruch zu verleiten oder wenn dadurch versucht wird, ein Unternehmen lahmzulegen bzw. Informationen über Betriebsgeheimnisse zu erschleichen.
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