Angebote oder Verträge, bei denen mehrere Waren oder Leistungen unterschiedlicher Art und Beschaffenheit in der Weise gekoppelt angeboten werden, dass der Erwerb der Waren nur insgesamt möglich ist. Dabei ist eine Ware als Hauptware, die andere Ware als Zusatzware anzusehen. Bei der offenen Koppelung werden neben dem Gesamtpreis auch die Einzelpreise der gekoppelten Waren genannt, bei der verdeckten Koppelung wird nur der Gesamtpreis genannt. Meistens wird bei der Koppelung eine für den Kunden attraktive Ware „vorgespannt“ (Vorspannangebot), um eine nicht attraktive Ware mitzuverkaufen. Das GWB geht nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Koppelung aus und gibt eine Eingriffsbefugnis der Kartellbehörden, wenn die Zweitware sachlich oder handelsüblich nicht zur Erstware gehört. Art. 85 Abs. 1 Buchstabe e EWG- Vertrag (EWG-Kartellrecht) erwähnt als Beispielsfall unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen abnehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Darüber hinausgehend wird sowohl für das deutsche wie für das europäische Kartellrecht angenommen, dass die Koppelung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen grundsätzlich verboten ist (§§ 22 Abs. 4 und 26 Abs. 2 GWB; Art. 86 Abs. 2 Buchstabe d EWG-Vertrag). Daneben können Koppelungsgeschäfte, auch wenn es sich bei dem koppelnden Unternehmen nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen i. S. v. § 22 GWB handelt, wettbewerbswidrig nach § 1 UWG sein. Die Rechtsprechung stellt dabei v. a. darauf ab, ob dem Kunden durch die Koppelung der Preisvergleich hinsichtlich der einzelnen Waren erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Danach wird die offene Koppelung in aller Regel zulässig sein. In der Koppelung kann auch eine verdeckte Zugabe liegen, so dass daneben ein Verstoß gegen § 1 Zugabe V O (Zugabeverordnung) gegeben sein kann.
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