wurde mit Wirkung zum 25.7.2001 abgeschafft. (analog 3 Rabattgesetz)
Die ZugabeVO vom 9. 3. 1932 verbietet grundsätzlich und für alle Wirtschaftsstufen das Ankündigen, Anbieten und Gewähren von Zugaben (§ 1 (1) ). Ausnahmen beste- hen für geringwertige Reklamegegenstände und Kleinigkeiten, zulässige Rabatte, handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistungen, für Kundenzeitschriften sowie für Auskünfte oder Ratschläge (§ 1(2) ZugabeVO)). Die ZugabeVO soll eine unsachliche Beeinflussung des Kunden und damit eine Verfälschung des auf der Preiswürdigkeit und Güte einer Ware beruhenden Wettbewerbs vermeiden helfen (Wettbewerbsdelikt). Literatur: Rittner, F., Einführung in das Wettbewerbs- und Kartellrecht, Heidelberg 1981.
(Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz der Wirtschaft, I. Teil: Zugabewesen) vom
9. März 1932 verbietet die Verwendung von Zugaben zu Zwecken des geschäftlichen Verkehrs grundsätzlich. Um eine Zugabe handelt es sich, wenn zusätzlich zu einer Ware oder Leistung, die Gegenstand eines Kaufoder W erkvertrages oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung ist, eine zusätzliche Ware oder Leistung angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Das Wesen der Zugabe liegt in einer Wertreklame, die das Interesse des Publikums auf die gegen Entgelt zu erwerbenden Waren oder Dienstleistungen lenken soll: Der Verkäufer will die Hauptware bzw. die Hauptleistung absetzen, mit der Zugabe will er den Kauf interessenten, der die Zugabe als Geschenk und besonderes Entgegenkommen des Verkäufers bewertet, anlocken. Die Zugabeverordnung verfolgt die Sicherung der Markttransparenz, insb. die leichte Überprüfung des Preis-Leistungsver- hältnisses. Die Informationswirkung von Preis und Leistung soll nicht durch Nebenangebote oder Geschenke getrübt werden. In § 1 Abs. 2 Zugabeverordnung sind bestimmte Ausnahmen vom allgemeinen Zugabeverbot geregelt: Hierzu zählen geringwertige Reklamegegenstände bzw. Kleinigkeiten, handelsübliches Zubehör, handelsübliche Nebenleistungen wie Auskünfte und Ratschläge sowie Kundenzeitschriften. Soweit eine Zugabe danach zulässig ist, ist es verboten, diese Zugabe als unentgeltliche Zuwendung, Gratiszugabe, Geschenk o.ä. im Rahmen des Angebots, der Ankündigung oder der Zuwendung zu bezeichnen. Im Einzelfall ist es durchaus schwierig, die Zugabe von anderen, typischerweise zulässigen Wertreklamemethoden abzugrenzen. Grundsätzlich sind nur an die Abnahme einer Hauptleistung gekoppelte Angebote von Nebenleistungen verboten, nicht aber sonstige Werbeabgaben, Warenproben oder sonstige Werbe- oder Verkaufshilfen, die ohne jede Koppelung an einen bestimmten Geschäftsabschluß vergeben werden. Keine Zugaben sind auch sog. Vorspannangebote, die nicht unentgeltlich abgegeben werden. Als Umgehungstatbestände der Zugabeverordnung werden angesehen: Forderung eines Scheinentgelts, Tarnung der Zugabe durch einen Gesamtpreis, verdeckte Koppelungsgeschäfte oder sonstige Formen der Verschleierung einer Zugabe. Die Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Zugabe stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 Zugabeverordnung dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM geahndet werden. Wer den Vorschriften über das Verbot der Zugabe zuwiderhandelt, kann ferner von jedem Mitbewerber, von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen oder von rechtsfähigen Verbraucherverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Rabattgesetz ist gegenüber der Zugabeverordnung das jüngere Gesetz und hat daher Vorrang. Praktische Bedeutung hat dies insb. gegenüber dem letzten Verbraucher. Hauptzweck des zusätzlichen Zugabeverbots muss auch der Schutz des privaten Letztverbrauchers sein.
Literatur: Baumbach; Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., München 1990. v. Gamm, O., Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 1987,2. Bd.: Zugabe- und Rabattrecht.
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