wurde mit Wirkung zum 25.7.2001 abgeschafft (analog Zugabeverordnung).
Es regelt die Preisnachlässe zwischen dem Hersteller oder Händler zum Endverbraucher für Waren des täglichen Gebrauchs. Einzelhändlern ist es oft nicht klar, dass sie durch nachträgliche Verminderung des ausgezeichneten Preises gegen das Rabattgesetz verstoßen. Als Orientierungspunkt gilt, dass sich das Rabattgesetz ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zum Endverbraucher bezieht, und zwar nur auf Waren des täglichen Gebrauchs wie z. B. Nahrung, Schreibwaren, Kleidung, Reparaturarbeiten von Handwerkern, Dienstleistungen von Fahrschulen usw. Luxusgüter, wie etwa Yachten, kostbarer Schmuck oder wertvolle Gemälde fallen dagegen nicht unter das Gesetz. Das Rabattgesetz, so die amtliche Begründung, lässt bei Gütern oder Leistungen des täglichen Bedarfs einen Preisnachlass als Mittel des Wettbewerbs zu, »solange er sich innerhalb einer vernünftigen und gesunden kaufmännischen Preisberechnung bewegt.« Beispiel:
- Barzahlungsnachlass: Erlaubt wird nach dem Rabattgesetz ein Nachlass bis zu drei Prozent des Preises, wenn die Zahlung des Endverbrauchers unverzüglich bar, per Scheck oder Überweisung erfolgt. Auszugehen ist bei der Berechnung der Rabattobergrenze vom Normalpreis, den der Anbieter ankündigt bzw. allgemein in Listen, Katalogen oder durch Preisauszeichnung an der Ware fordert. Wird ein Barzahlungsnachlass gewährt, so muss er beim Einkauf sofort vom Preis abgezogen oder zumindest in Gutscheinen (Rabattmarken) vergütet werden.
- Preissenkung: Vom Barzahlungsrabatt unterscheidet sich die bloße Preissenkung. Während beim Rabatt der weiterhin gültige Preis im Einzelfall oder allgemein nachgelassen wird, stellt die Preissenkung eine generelle Herabsenkung des bisherigen Preises auf ein niedrigeres Niveau dar. Die Preissenkung ist zulässig, jedoch muss der Anbieter bei der Darstellung einer Senkung des Preises darauf achten, dass beim Endverbraucher nicht der Eindruck einer unzulässigen Rabattgewährung erweckt wird. Auch dann liegt ein Verstoß gegen das Rabattgesetz vor. Dies gilt insbesondere für Preissenkungen in prozentualer Form. Unzulässig ist es etwa, pauschal einen Nachlass von 10 Prozent auf alle Preise anzukündigen, auch wenn damit eine Preissenkung gemeint sein mag. Die Preissenkung muss als solche ausdrücklich bezeichnet werden (Preissenkung um 10 Prozent). Der Anbieter muss auch bei der Preisauszeichnung an der Ware für Klarheit sorgen. Der alte Preis ist klar ersichtlich durch den neuen gesenkten Preis zu ersetzen. Unzulässig wäre eine Preiskennzeichnung »100 Mark abzüglich 10 Prozent.«
- Mengenrabatt: Er darf den Kauf bzw. die Bestellung einer größeren Menge von Waren in Form eines Preisnachlasses oder durch Hingabe einer zusätzlichen Menge derselben Ware gewährt werden. Dies muss allerdings in dem betreffenden Geschäftszweig handelsüblich sein. Voraussetzung ist, dass eine außergewöhnlich große Menge von Waren in einer einzigen Lieferung veräußert wird, mag es sich auch um verschiedenartige Waren handeln. Der Rabatt kann in diesem Fall über 3 Prozent des Preises liegen, darf aber nicht wesentlich höher als handelsüblich ausfallen. Entsprechendes gilt bei gewerblichen Leistungen in größerem Umfang.
- Sondernachlass: Sonderpreise oder Sonderrabatte können bestimmten Personenkreisen gewährt werden, nämlich Personen, die die Ware oder Leistungen als Letztverbraucher in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in einer typischen Weise verwerten. Dies ist dann der Fall, wenn Ware oder Leistung eine Tätigkeit erst ermöglicht (z. B. Arbeitsgerät des Handwerkers, Instrumente des Arztes, Bücher für Universitäten, Ware an Großverbraucher, wenn dies handelsüblich ist). Ein Großabnehmer ist derjenige Kunde, der auf Grund eines besonderen Vertrages Waren oder Leistungen in besonderem, über dem Durchschnitt liegendem Umfang abnimmt. Hierbei werden Vergleichswerte der betreffenden Branche zu Grunde gelegt. Auch an Werksangehörige für Waren und Leistungen, die im eigenen Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt werden und für den Bedarf des Ehegatten, der Abkömmlinge oder einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person bestimmt sind.
- Treuerabatt: Der Hersteller von Markenerzeugnissen vertreibt seine Produkte regelmäßig über den Handel an den Letztverbraucher. Über den Treuerabatt darf er direkt dem Kunden eine Vergütung dadurch gewähren, dass er der Ware einen Gutschein beilegt, der bei Vorlage bar vergütet wird. Sonderpreise und Treuerabatte werden vom Rabattgesetz der Höhe nach nicht begrenzt. Trotzdem dürfen sie nicht höher als handelsüblich sein und müssen auf einer vernünftigen kaufmännischen Planung basieren.
Über den strengen gesetzlichen Rahmen hinaus sind Rabatte unzulässig. Wenn sich dem Anbieter mehrere Möglichkeiten des Nachlasses im Rahmen des Rabattgesetzes eröffnen, so kann er höchstens von zwei Möglichkeiten nebeneinander Gebrauch machen (z. B. Barzahlungs- und Mengenrabatt gleichzeitig nebeneinander). Jeder Verstoß gegen das Rabattgesetz kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Mark geahndet werden. Darüber hinaus steht Konkurrenten das Recht zu, zivilrechtlich die Unterlassung eines Verstoßes zu fordern, notfalls auch auf dem Klageweg. Das Rabattgesetz regelt, da es sich speziell auf Preisnachlässe des Anbieters gegenüber dem Endverbraucher bezieht, nicht die Möglichkeit des Kaufmanns, den Absatz der Hauptware oder Leistung durch das unentgeltliche Angebot einer weiteren Ware (oder Leistung), der sog. Zugabe, zu fördern. Diese Art der Kundenvergünstigung wird in der Zugabeverordnung ebenfalls stark reglementiert.
lässt das Ankündigen und Gewähren von —Rabatten im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher nur in beschränktem. Umfang zu (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Zulässig sind Barzahlungsrabatte (Skonto) bis zur Höhe von 3% des Rechnungsbetrages (§§ 2-4 RabattG), ferner Mengenrabatte durch Preisabzug oder Mehrlieferung, sofern der Nachlass handelsüblich ist (§§ 7, 8 RabattG), sowie Sondernachlässe für berufliche oder gewerbliche Verwerter, Grossabnehmer oder Werksangehörige (Personalkauf; § 9 RabattG). Alle anderen Rabattformen sind in der letzten Wirtschaftsstufe verboten (§ 1 RabattG). Literatur: Schünemann, W. B., Wettbewerbsrecht, München 1989.
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