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Wettbewerbsdelikt

im engeren Sinne die mit Strafe oder Geldbusse bedrohte Verhaltensweise im wirtschaftlichen Wettbewerb, die wegen ihrer Unlauterkeit nicht geduldet werden soll. Zu den Wettbewerbsdelikten im weiteren Sinne gehören auch die Kartellordnungswidrigkeiten. Normen des Wettbewerbsrechts i. e. S. enthalten das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze. Straftatbestände des UWG sind: (1)     die strafbare Werbung (unwahre und zur Irreführung geeignete öffentliche Angaben über geschäftliche Verhältnisse, mit dem Ziel, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, § 4 UWG), (2)     die progressive Kundenwerbung (Versprechen besonderer Vorteile an Nichtkaufleute bei der Annahme von Waren oder Leistungen für den Fall, dass der Käufer andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlasst, § 6c UWG), (3)     die aktive oder passive Bestechung von Angestellten oder Beauftragten im geschäftlichen Betrieb (Anbieten oder Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke des Wettbewerbs, § 12 UWG), (4)     die geschäftliche Verleumdung (vorsätzliches Verbreiten unwahrer Behauptungen über den Betrieb, Inhaber, Leiter oder Waren, soweit die Handlung geeignet ist, den Betrieb zu schädigen, § 15 UWG), (5)     der Geheimnisverrat (unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des Wettbewerbs oder aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Geschäftsinhaber einen Schaden zuzufügen, § 17 UWG), (6)     die Vorlagenfreibeuterei (unbefugte Verwertung oder Mitteilung von Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, z. B. Zeichnungen oder Modelle, zum Zwecke des Wettbewerbs oder aus Eigennutz, § 18 UWG) und (7)     das erfolglose Verleiten und Erbieten zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder Vorlagen, § 20 UWG. Als Ordnungswidrigkeit können nach dem UWG verfolgt werden: (1)     Die öffentliche Ankündigung eines Konkurswarenverkaufs, obwohl der Verkauf tatsächlich nicht anlässlich der Masseversilberung stattfindet (sondern die Ware lediglich einmal zu einer Konkursmasse gehörte, § 6 UWG), (2)     Angabe von Mengen-, Herkunfts- oder Erzeugungsbezeichnungen. Ordnungswidrig nach der —Zugabeverordnung handelt, wer im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung eine unerlaubte —Zugabe anbietet oder eine erlaubte Zugabe als Geschenk bezeichnet bzw. die Gewährung der Zugabe vom Zufall (z.B. Verlosung) abhängig macht. § 11 Rabattgesetz bedroht die Gewährung oder Ankündigung bestimmter Preisnachlässe (z.B. Barzahlungsnachlässe von mehr als 3%) mit Geldbusse. Die Zahl der wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze lässt sich nicht abschliessend bestimmen, da der Begriff "Auswirkung auf den Wettbewerb" unterschiedlich weit ausgelegt werden kann. Beispielhaft erwähnt seien ·  aus dem Gesundheitsrecht: das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (z. B. irreführende Werbung für Arzneimittel) und das Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen; ·  aus dem Gewerberecht: die Gewerbeordnung, die —Handwerksordnung und das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel; ·  aus dem Preisrecht: die Verordnung über Preisangaben (—Preisauszeichnung); ·  aus dem Arbeitsschutzrecht: das Gesetz über den Ladenschluss (Ladenöffnungszeit). Verstösse gegen wettbewerbsrechtliche Nebengesetze werden zumeist als Ordnungswid- rigkeiten geahndet.                                               Literatur: Baumbach, A.IHefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., München 1990. Fikentscher, W, Wirtschaftsrecht, Bd. 2, München 1983. Rittner, F., Einführung in das Wettbewerbs- und Kartellrecht, Heidelberg, Karlsruhe 1981.

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