Die im Ladenschlussgesetz festgelegten Öffnungstage und -stunden ermöglichen es dem Einzelhändler, möglich, die für ihn passenden Zeiträume auszuwählen. Die Ladenöffnungszeiten werden häufig nach betriebsinternen Gesichtspunkten festgelegt, wobei Marketing-Gesichtspunkte außer Acht bleiben. Die Ladenöffnungszeiten wie auch der Personaleinsatz orientieren sich am Einkaufsverhalten der Wunschzielgruppe. Wann welche Gruppe ihre Einkäufe tätigt, offenbart sich aus der Auswertung der Daten der Scannerkassen. An Hand
- des Gesamtumsatzes,
- des Umsatzes je Einkaufsvorgang und
- des Umsatzes der Produkte
bestimmter Preiskategorien lässt sich feststellen, an welchem Wochentag und zu welcher Tageszeit Kunden welcher Qualität bevorzugt unterwegs sind. Generell zeigt sich, dass Kunden gerne die ruhigeren Abendstunden nutzen, wenn sie den Kauf eines Gebrauchsguts, bspw. einer Waschmaschine oder einer Kücheneinrichtung planen. Auch kaufkräftige Kunden, bspw. Selbstständige oder gutverdienende Angestellte nutzen auf Grund ihres späten
Feierabends die längeren Öffnungszeiten zum Einkauf. Der Einzelhandel reagiert auf dieses Einkaufsverhalten, indem er das entsprechend kompetente Personal zu den Stunden einsetzt, in denen beratungsintensive Verkaufsgespräche zu erwarten sind.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Limitierung der Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel durch das Ladenschlussgesetz (LadschlG) vom 28.11. 1956. Dieses bietet jedem Betrieb die Möglichkeit, seine Pforten in einem eindeutig festgelegten Zeitraum zu öffnen und zu schliessen, wann er will. Der bestehende Zeitrahmen erstreckt sich von Montag bis Freitag auf 07.00 bis 18.30 Uhr und am Samstag bis 14.00 Uhr. Weiter müssen die Verkaufsstellen geschlossen werden am • ersten Sonnabend im Monat oder, wenn dieser auf einen Feiertag fällt, am zweiten Sonnabend im Monat sowie an den vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden vor dem 24. Dezember um 18.00 Uhr, • 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, um 14.00 Uhr. Sonderregelungen gelten u.a. für • Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften (§ 5 LadschlG), • bestimmte Erzeugnisse wie Milch, Konditoreiwaren und Blumen (§ 12 LadschlG), • Kur- und Wallfahrtsorte mit starkem Fremdenverkehr (§ 10 LadschlG). Im Herbst 1989 wurde die Ladenöffnungszeit am Donnerstag abend bis 20.30 Uhr verlängert; der sog. Dienstleistungsabend gilt für mnzemanaei, DanKen, versicnerungen, urui- che Behörden und andere Dienstleistungsbetriebe. Als Ausgleichsregelung wurde der Ladenschluss an den ersten Sonnabenden in den Monaten zwischen Mai und September auf 16.00 Uhr vorverlegt. Literatur: Tietz, B., Ladenzeitordnungen im Umbruch, Stuttgart 1973.
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