sind in § 7 Abs. 1 UWG definiert als Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen. Wegen ihrer hohen Anlockwirkung und der nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Preisbemessung hat der Gesetzgeber ein grundsätzliches Verbot der Ankündigung oder Durchführung von Sonderveranstaltungen ausgesprochen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass sich Sonderveranstaltungen zu einem allgemeinen Marketinginstrument entwickeln und nicht auf Notlagen, besondere Gelegenheiten und einzelne, zeitlich überschaubare Zeitabschnitte beschränkt bleiben. Ausnahmen vom Verbot der Sonderveranstaltungen gelten für Schlußverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe. Nach § 7 Abs. 2 UWG sind Sonderveranstaltungen von den zulässigen Sonderangeboten abzugrenzen, die in § 7 Abs. 2 UW G definiert sind als Angebot einzelner nach Güte oder Preis gekennzeichneter Waren ohne zeitliche Begrenzung, die sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen. Sonderangebote erfüllen also nicht das entscheidende Merkmal der gesetzlichen Definition von Sonderveranstaltungen, dass sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden müssen, sondern fügen sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens ein. Bei der Prüfung des Einfügens in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb ist auf die in der entsprechenden Branche üblichen Geschäftsgewohnheiten abzustellen. Eine Sonderveranstaltung muss ferner der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und beim Publikum den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecken. Dies ist insb. der Fall, wenn eine nur vorübergehende, besonders günstige Gelegenheit zum Einkauf geboten und dadurch zum Kauf angereizt wird. Bei zeitlich begrenzten Preisen besteht in aller Regel die Gefahr, dass bei den Verbrauchern der Eindruck besonderer, ohne rasches Zugreifen verlorener Vorteile hervorgerufen wird. Sonderveranstaltungen sind generell unzulässig. Verstöße gegen § 7 Abs. 1 UWG sind zivilrechtlich sanktioniert, d.h. der Veranstalter einer unzulässigen Sonderveranstaltung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Sie werden nicht mehr - wie früher - als Ordnungswidrigkeit von den Behörden verfolgt. Wegen der jetzt möglichen zivilrechtlichen Sanktionen hat sich wegen der Wachsamkeit der Wettbewerber und zahlreicher Wettbewerbsvereine eine Beruhigung ergeben. Sonderveranstaltungen, insb. Schlußverkäufe und Räumungsverkäufe sind aber nach wie vor in praktisch allen Branchen des Einzelhandels von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
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