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Räumungsverkäufe

spezielle Form von Sonderveranstaltun­gen, die nach der UWG-Novelle von 1986 nur noch beschränkt zulässig sind, wenn ei­ner der gesetzlich abschließend aufgezählten Räumungsgründe vorliegt. Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung von 1986 Miß­bräuchen bei Ausverkäufen und Räumungs­verkäufen wirksamer begegnen. Räumungs­gründe sind nach § 8 Abs. 1 und 2 UWG die sog. Räumungszwangslage, d. h. die Not­wendigkeit einer Räumung des vorhandenen Warenvorrates infolge eines anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens oder infolge eines durch Feuer, Wasser, Sturm oder vergleichbare Ereignisse entstan­denen Schadens, und die Räumung wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes. Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des ge­samten Geschäftsbetriebes unterliegen einer Sperrfrist von mindestens 3 Tahren (§ 8 Abs. 2 UWG). Ein Räumungsverkauf muss der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie rechtzeitig und un­ter Beachtung der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 UWG angezeigt werden. Die Berufs­vertretungen sind befugt, die vom Antrag­steller gemachten und gemäß § 8 Abs. 3 UWG belegten Angaben durch amtlich be­stellte Vertrauensleute überprüfen zu lassen. Wer den Vorschriften über die Ankündigung oder Durchführung von Räumungsverkäu­fen zuwider handelt, kann auf Unterlassung der Ankündigung oder Durchführung von den Wettbewerbern, Wettbewerbs vereinen oder -kammern in Anspruch genommen werden. Die Verletzung der Vorschriften über Räumungsverkäufe stellt eine Ord­nungswidrigkeit dar. Anders als bei Schlußverkäufen und Ju­biläumsverkäufen dürfen in Räumungsver­käufen nur vorhandene Waren zum Verkauf gebracht werden. Ein Vor- oder Nachschie­ben von nichtvorhandener Ware ist verbo­ten. Die Dauer des Räumungsverkaufs ist bei einer Räumungszwangslage auf 12 und bei Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes auf 24 Werktage begrenzt.           

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