spezielle Form von Sonderveranstaltungen, die nach der UWG-Novelle von 1986 nur noch beschränkt zulässig sind, wenn einer der gesetzlich abschließend aufgezählten Räumungsgründe vorliegt. Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung von 1986 Mißbräuchen bei Ausverkäufen und Räumungsverkäufen wirksamer begegnen. Räumungsgründe sind nach § 8 Abs. 1 und 2 UWG die sog. Räumungszwangslage, d. h. die Notwendigkeit einer Räumung des vorhandenen Warenvorrates infolge eines anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens oder infolge eines durch Feuer, Wasser, Sturm oder vergleichbare Ereignisse entstandenen Schadens, und die Räumung wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes. Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes unterliegen einer Sperrfrist von mindestens 3 Tahren (§ 8 Abs. 2 UWG). Ein Räumungsverkauf muss der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie rechtzeitig und unter Beachtung der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 UWG angezeigt werden. Die Berufsvertretungen sind befugt, die vom Antragsteller gemachten und gemäß § 8 Abs. 3 UWG belegten Angaben durch amtlich bestellte Vertrauensleute überprüfen zu lassen. Wer den Vorschriften über die Ankündigung oder Durchführung von Räumungsverkäufen zuwider handelt, kann auf Unterlassung der Ankündigung oder Durchführung von den Wettbewerbern, Wettbewerbs vereinen oder -kammern in Anspruch genommen werden. Die Verletzung der Vorschriften über Räumungsverkäufe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Anders als bei Schlußverkäufen und Jubiläumsverkäufen dürfen in Räumungsverkäufen nur vorhandene Waren zum Verkauf gebracht werden. Ein Vor- oder Nachschieben von nichtvorhandener Ware ist verboten. Die Dauer des Räumungsverkaufs ist bei einer Räumungszwangslage auf 12 und bei Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes auf 24 Werktage begrenzt.
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