liegt vor, wenn aufgrund eines besonderen Anlasses Waren zu verbilligten Preisen verkauft werden (z.B. wegen Umbau, Wasser- oder Brandschaden). Der Geschäftsbetrieb muß im Gegensatz zum Ausverkauf fortgesetzt werden, Vor- oder Nachschieben von Waren ist verboten. Räumungsverkäufe sind unter Angabe von Gründen der Öffentlichkeit bekannt zu geben; vor der Bekanntgabe ist Anzeige bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. Geregelt in §§ 7a f UWG. Siehe auch Schlußverkauf.
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