ist der Verkauf von Waren zu herabgesetzten Preisen wegen Aufgabe einer Filiale, einer Warengattung oder des gesamten Geschäftsbetriebs. Vor- und Nachschub von Ware darf nicht erfolgen, d.h. es darf keine Ware eigens für den Ausverkauf beschafft werden. Der Ausverkauf muß der Öffentlichkeit unter Angabe der Gründe angezeigt werden, der zuständigen Behörde vor Information der Öffentlichkeit. Geregelt in §§ 7 ff UWG.
Verkaufsveranstaltung, die in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen nur mit folgenden drei Zwecken angekündigt werden darf: Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs oder des Geschäftsbetriebs einer rechtlich selbständigen Zweigniederlassung oder einer einzelnen Warengattung. Ausverkäufe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für Ausverkaufende und auch für deren Familienangehörige gilt eine einjährige Sperrfrist. Die gesetzlichen Regelungen zu Ausverkäufen finden sich in den §§7ff. UWG.
Räumungsverkauf
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