Technik zur Änderung des Verbraucherverhaltens, hei der ein niedriger Preis für ein Produkt/Markenartikel bekannt gegeben und nach Erzeugung von Interesse seitens des Verbrauchers erhöht wird.
liegt nach ständiger Rechtsprechung zu §§ 1 und 3 UWG dann vor, wenn mit dem meist besonders günstigen, aber nicht zwingend unter dem Einstandspreis (Untereinstandspreisverkauf) liegenden Preis einer Ware geworben wird und wenn • die Ware vom Werbenden nicht in ausreichendem Umfang verfügbar gehalten wird und/oder • der Werbende den Kunden im Verkaufsgespräch zum Kauf anderer, teurerer Artikel drängt und/oder • der objektiv falsche Eindruck erweckt wird, das gesamte Warenangebot des Werbenden sei ähnlich preisgünstig kalkuliert.
Untereinstandspreisverkäufe
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