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Untereinstandspreisverkäufe

Der bei Sonderangeboten und Preisak­tionen v. a. im Lebensmittelhandel weit ver­breitete Verkauf von Waren unter Einstands­preis („loss leader“) ist nach der gültigen Rechtsprechung im Hinblick auf die beste­hende Preisgestaltungsfreiheit nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Nur beim Vor­liegen besonderer Umstände kann eine be­stimmte Preisgestaltung als wettbewerbs­widrig erscheinen. Dies läßt sich nach der Rechtsprechung nicht allgemein, sondern nur anhand des Einzelfalles beantworten. Solche besonderen Umstände, die den Ver­kauf unter Selbstkosten bzw. Einstandspreis wettbewerbswidrig machen, sind: die Preisunterbietung, wenn sie individu­ell auf die Verdrängung oder Vernichtung bestimmter Mitbewerber zielt; Verkäufe unter Selbstkosten bzw. unter Einstandspreis, wenn sie dazu führen, all­gemein die Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, so dass dadurch der Wettbe­werb auf diesem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird, oder wenn ernstlich damit zu rechnen ist, dass Mitbewerber in einem solchen Maß diese Preisaktion nachahmen, dass es zu einer gemein­schaftsschädigenden Störung des Wett­bewerbskommt. Abgelehnt hat es die Rechtsprechung bisher, die Rufschädigung des Herstellers als be­sonderen, die Wettbewerbswidrigkeit be­gründenden Umstand heranzuziehen. Nach einer neuen Entscheidung („Kölner Schall- plattenkrieg“) kann ein besonderer Umstand auch darin gesehen werden, dass die von ei­nem Preiskampf indirekt betroffenen Händ­ler in ihrer Existenz gefährdet werden. Nach der
5. GWB-Novelle verbietet § 26 Abs.4 GWB Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern über­legener Marktmacht die Ausnutzung ihrer Marktmacht, um solche Wettbewerber un­mittelbar oder mittelbar unbillig zu behin­dern (Behinderungswettbewerb). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung einen Beitrag zur Verbesserung der Wirk­samkeit des kartellgesetzlichen Instrumenta­riums gegen Behinderungspraktiken markt­starker Unternehmen leisten, die zum Nachteil kleiner oder mittlerer Konkurren­ten systematisch und ohne sachlich gerecht­fertigten Grund Waren unter Einkaufspreis anbieten. Auf eine Normierungdes Verkaufs unter Einstandspreis als Regelbeispiel einer unbilligen Behinderung hat der Gesetzgeber verzichtet. Unter Hinweis auf die gemeinsa­me Erklärung zur Sicherung des Leistungs­wettbewerbs (Sündenregister) wurde aber in der Begründung herausgestellt, dass syste­matische, sachlich nicht gerechtfertigte Ver­käufe unter Einstandspreis untersagt sind, al­lerdings nur im Ausnahmebereich des Machtgefälles gegenüber zugleich unterlege­nen und kleineren und mittleren Wettbewerbern. Zu einer unbilligen Behinderung können Untereinstandspreisverkäufe nicht erst bei Vernichtung oder konkreter Gefährdung der Existenz kleiner oder mittlerer Wettbewer­ber führen, sondern schon dann, wenn das Wettbewerbsverhalten generell geeignet ist, die Wettbewerbssituation zu Lasten kleine­rer und mittlerer Unternehmen zu verzerren. Als sachlich gerechtfertigt erscheint der Unter-Einstandspreis-Verkauf zum beschleu­nigten Absatz auslaufender oder verderbli­cher Waren. Die Eingriffsmöglichkeiten gegen Unter-Einstandspreis-Verkäufe sol­len durch eine Beweiserleichterung nach § 26 Abs. 5 GWB verbessert werden. Keineswegs soll aber diese Beweiserleichterung zu einer Preisoffenlegungspflicht führen.  Literatur-Nette, Kartell- und wettbewerbsrechtli­che Beurteilung der Preisunterbietung, 1984. Schneider, K.-H., Die Preisstellung unter Ein­standspreis im Einzelhandel, Berlin 1982.

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